Rudolf Karl von Freymann (German Wikipedia)

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  • Die russischen Kanzleien waren in „Tische“ (Geschäftsbereiche) untergliedert, je nach Art der Geschäftsvorfälle und Zahl der Sachbearbeiter. Der „Tischvorsteher“ war der Leiter eines „Tisches“. (StGB 1845 § 435.) In: Baltisches Rechtswörterbuch Archivierte Kopie (Memento des Originals vom 28. Dezember 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.balt-hiko.de

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  • Die russischen Kanzleien waren in „Tische“ (Geschäftsbereiche) untergliedert, je nach Art der Geschäftsvorfälle und Zahl der Sachbearbeiter. Der „Tischvorsteher“ war der Leiter eines „Tisches“. (StGB 1845 § 435.) In: Baltisches Rechtswörterbuch Archivierte Kopie (Memento des Originals vom 28. Dezember 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.balt-hiko.de

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  • Die russischen Kanzleien waren in „Tische“ (Geschäftsbereiche) untergliedert, je nach Art der Geschäftsvorfälle und Zahl der Sachbearbeiter. Der „Tischvorsteher“ war der Leiter eines „Tisches“. (StGB 1845 § 435.) In: Baltisches Rechtswörterbuch Archivierte Kopie (Memento des Originals vom 28. Dezember 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.balt-hiko.de

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  • Die Bittschriftenkanzlei S. M. des Kaisers von Rußland, Von Rudolf von Freymann. In: Baltische Monatsschrift, 60. Jahrgang, 1929, Seite 516 ff [1]
  • Baltische Monatsschrift 1929, Jg. 60, H. 1–7/8–12 [2]

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  • Die russischen Kanzleien waren in „Tische“ (Geschäftsbereiche) untergliedert, je nach Art der Geschäftsvorfälle und Zahl der Sachbearbeiter. Der „Tischvorsteher“ war der Leiter eines „Tisches“. (StGB 1845 § 435.) In: Baltisches Rechtswörterbuch Archivierte Kopie (Memento des Originals vom 28. Dezember 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.balt-hiko.de