Friedensvertrag von Versailles. Anlage, Kapitel I: Abtretung und Ausbeutung der Gruben. vom 28. Juni 1919: „§ 14. Der französische Staat kann jederzeit als Nebenanlage der Gruben Volksschulen oder technische Schulen für das Personal gründen und unterhalten und den Unterricht darin in französischer Sprache nach einem von ihm festgesetzten Lehrplan durch von ihm auserwählte Lehrer erteilen lassen. […]“