Vgl. auch: BT-Drs. 18/9097 S. 29 f. insbesondere auf S. 30: „Mit § 184i StGB-E wird sichergestellt, dass derartige Handlungen, die die Schwelle der sexuellen Erheblichkeit nicht erreichen, zukünftig strafrechtlich zweifelsfrei erfasst werden. Denn die Handlungen sind geeignet, das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung in einem Ausmaß zu tangieren, dass sie als strafwürdig anzusehen sind.“