Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: „German courts should not have ordered prisoner’s detention for preventive purposes retrospectively“, Pressemitteilung Nr. 16 vom 13. Januar 2011 zum Urteil in der Sache Haidn vs. Germany (PDF, englisch; 167 kB).
BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 − 2 BvR 2365/09, 740/10, 2333/08, 1152/10, 571/10, NJW 2011, 1931 Rn. 101, beck-online, Zitat: „Der in der Sicherungsverwahrung liegende Eingriff in das Freiheitsgrundrecht ist daher auch deshalb äußerst schwerwiegend, weil er ausschließlich präventiven Zwecken dient und dem Betroffenen – da der Freiheitsentzug stets nur auf einer Gefährlichkeitsprognose, nicht aber auf dem Beweis begangener Straftaten beruht – im Interesse der Allgemeinheit gleichsam ein Sonderopfer auferlegt. Die Sicherungsverwahrung ist daher überhaupt nur dann zu rechtfertigen, wenn der Gesetzgeber bei ihrer Ausgestaltung dem besonderen Charakter des in ihr liegenden Eingriffs hinreichend Rechnung und dafür Sorge trägt, dass über den unabdingbaren Entzug der „äußeren“ Freiheit hinaus weitere Belastungen vermieden werden. Dem muss durch einen freiheitsorientierten und therapiegerichteten Vollzug Rechnung getragen werden, der den allein präventiven Charakter der Maßregel sowohl gegenüber dem Untergebrachten als auch gegenüber der Allgemeinheit deutlich macht. Die Freiheitsentziehung ist – in deutlichem Abstand zum Strafvollzug („Abstandsgebot“, vgl. BVerfGE 109, 133 <166>) – so auszugestalten, dass die Perspektive der Wiedererlangung der Freiheit sichtbar die Praxis der Unterbringung bestimmt.“
Deutsche Gesetzestexte verwenden ausschließlich Sicherungsverwahrung; ansonsten kommt auch die Variante Sicherheitsverwahrung vor, sowohl in überregionalen Zeitungen als auch in wissenschaftlichen Texten als auch in juristischer Literatur, z. B. Andreas Zimmermann, Grundrechtsschutz zwischen Karlsruhe und Straßburg, Berlin/New York 2012, ISBN 978-3-11-029669-3, pp. 7/26/27; Christina Müting, Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung (§ 177 StGB). Reformdiskussion und Gesetzgebung seit 1870, Berlin/New York 2010, ISBN 978-3-11-024794-7, pp. 112/195/234/236; Lars S. Otto, Klausuren aus dem Staatsorganisationsrecht. Mit Grundlagen des Verfassungsprozessrechts und der Methodenlehre, Berlin/Heidelberg 2012, ISBN 978-3-642-22892-6, pp. 120/443
Deutsche Gesetzestexte verwenden ausschließlich Sicherungsverwahrung; ansonsten kommt auch die Variante Sicherheitsverwahrung vor, sowohl in überregionalen Zeitungen als auch in wissenschaftlichen Texten als auch in juristischer Literatur, z. B. Andreas Zimmermann, Grundrechtsschutz zwischen Karlsruhe und Straßburg, Berlin/New York 2012, ISBN 978-3-11-029669-3, pp. 7/26/27; Christina Müting, Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung (§ 177 StGB). Reformdiskussion und Gesetzgebung seit 1870, Berlin/New York 2010, ISBN 978-3-11-024794-7, pp. 112/195/234/236; Lars S. Otto, Klausuren aus dem Staatsorganisationsrecht. Mit Grundlagen des Verfassungsprozessrechts und der Methodenlehre, Berlin/Heidelberg 2012, ISBN 978-3-642-22892-6, pp. 120/443
google.de
books.google.de
Tobias Mushoff: Strafe – Maßregel – Sicherungsverwahrung. Eine kritische Untersuchung über das Verhältnis von Schuld und Prävention. Hrsg. Regina Harzer, Peter Lang, Frankfurt am Main 2008, S. 25; vgl. Laubenthal, ZStW 116 (2004), 703 (735); Rzepka R & P 2003, 191 (192).
Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung (BR-Drs. 689/12) — (Memento vom 19. Oktober 2013 im Internet Archive) (PDF; 266 kB)
Beate Lakotta: „Gefährlichkeit ist ein Konstrukt“. In: Der Spiegel. Nr.24, 2013, ISSN0038-7452, S.42–44.
zis-online.com
Grischa Merkel: Zur Vereinbarkeit der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung mit der Europäischen Menschenrechtskonvention, Besprechung von BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2012, Az. 2 BvR 1048/11, ZIS 10/2012, S. 521 (PDF).