Randbäume von Wäldern an öffentlichen Straßen unterliegen der gleichen Verkehrssicherungspflicht wie Straßenbäume. Vgl. H. Frese: "Zusammenfassende Darstellung eines Teils des Urteils des OLG Hamm vom 30. März 2007 (13 U 62/06)". In: Natur in NRW 2/2007 S. 31 (PDF (Memento vom 10. März 2012 im Internet Archive))
Grünastbruch. In: grünastbruch.de. Abgerufen am 24. August 2023: „Als Grünastbruch (Synonym „Grünastabbruch“, „Spontanbruch“ oder „Sommerbruch“ wird das „Abbrechen einzelner, gesunder und vollbelaubter Äste ab 5 cm Durchmesser (Grobast) bei Windstille – nach Perioden längerer Trockenheit und/oder starker Hitze“ bezeichnet [FLL-Baumkontrollrichtlinien 2020]. Der Abbruch erfolgt dabei in Regel in der zweiten Tageshälfte an heißen, ruhigen Sommernachmittagen [Sinn 2003, Harris 1983] oder bei ruhigem Wetter nach einem starken Sommerregen [Harris 1983].“