redaktion: Mit der Falle jagen. In: Deutsche Jagdzeitung. 2. Februar 2004, abgerufen am 19. September 2022 (deutsch).
gesetze-im-internet.de
§1 Absatz 4 BJadgdG: "Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild."
so BJagdG §19 Absatz 1 Ziffer 8: Schlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen kann, herzustellen, feilzubieten, zu erwerben oder aufzustellen; Ziffer 9: Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, sowie Selbstschußgeräte zu verwenden;
§ 19 Abs. 1 Ziff. 9 BJagdG (Sachliche Verbote): „Verboten ist...,Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten... zu verwenden“; ein Verstoß ist auch ohne konkretes Leid eines Tieres ordnungswidrig, § 39 Abs. 1 Ziff. 5 BJagdG
sachsen.de
revosax.sachsen.de
so § 32 Abs. 3 Jagd- und Wildmanagementgesetz Baden-Württemberg, § 30 Ziff. 1 VO zur Durchführung des Landesjagdgesetzes NRW, § 18 Abs. 1 Ziff. 2 Sächsisches Jagdgesetz