Der Gebrauch der einzelnen, in der Region verwendeten Sprachen (das sind Italienisch, Deutsch, Ladinisch, Fersentalerisch und Zimbrisch) sowie die Rechte der einzelnen Sprachgruppen (etwa bei der Besetzung staatlicher Stellen und parlamentarischer Ämter und Gremien) sind im Sonderstatut für die Region (Memento des Originals vom 26. November 2018 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.regione.taa.it (PDF-Datei; 612 kB) unter anderem in den Artikeln 19, 30, 36, 48, 50, 58, 62, 89, 98 sowie im IX. und XI. Abschnitt geregelt. Gemäß Art. 99 ist die deutsche Sprache der italienischen gleichgestellt, wobei für Akte mit Gesetzeskraft die italienische Version maßgeblich ist.
Ladinisch, Fersentalerisch und Zimbrisch sind gemäß dem Sonderstatut keine offiziellen Amtssprachen der Region Trentino-Südtirol. Jedoch wurden durch die 1988 erlassenen, 1996, 2001 und 2006 noch leicht veränderten Durchführungsbestimmungen zum Sonderstatut die Rechte der ladinischsprachigen Bevölkerung in Südtirol erheblich erweitert, so dass auf der Ebene der Gemeindebehörden das Ladinische in den betreffenden Ortschaften alle Merkmale einer Amtssprache besitzt.
Die Behörden der Provinz Bozen müssen ihre Rechtsvorschriften und Rundschreiben auch auf Ladinisch (also in insgesamt drei Sprachen) veröffentlichen, soweit sie für die ladinischsprachige Bevölkerung von Interesse sind. Ebenso haben die ladinischsprachigen Bürger das Recht, gegenüber denjenigen Behörden der Provinz, die überwiegend für die ladinischsprachige Bevölkerung zuständig oder in den betreffenden Ortschaften ansässig sind, schriftlich und mündlich ihre eigene Sprache zu verwenden. Die Behörde muss dann mündlich auf Ladinisch oder schriftlich in allen drei Verkehrssprachen antworten.
Der Gebrauch der einzelnen, in der Region verwendeten Sprachen (das sind Italienisch, Deutsch, Ladinisch, Fersentalerisch und Zimbrisch) sowie die Rechte der einzelnen Sprachgruppen (etwa bei der Besetzung staatlicher Stellen und parlamentarischer Ämter und Gremien) sind im Sonderstatut für die Region (Memento des Originals vom 26. November 2018 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.regione.taa.it (PDF-Datei; 612 kB) unter anderem in den Artikeln 19, 30, 36, 48, 50, 58, 62, 89, 98 sowie im IX. und XI. Abschnitt geregelt. Gemäß Art. 99 ist die deutsche Sprache der italienischen gleichgestellt, wobei für Akte mit Gesetzeskraft die italienische Version maßgeblich ist.
Ladinisch, Fersentalerisch und Zimbrisch sind gemäß dem Sonderstatut keine offiziellen Amtssprachen der Region Trentino-Südtirol. Jedoch wurden durch die 1988 erlassenen, 1996, 2001 und 2006 noch leicht veränderten Durchführungsbestimmungen zum Sonderstatut die Rechte der ladinischsprachigen Bevölkerung in Südtirol erheblich erweitert, so dass auf der Ebene der Gemeindebehörden das Ladinische in den betreffenden Ortschaften alle Merkmale einer Amtssprache besitzt.
Die Behörden der Provinz Bozen müssen ihre Rechtsvorschriften und Rundschreiben auch auf Ladinisch (also in insgesamt drei Sprachen) veröffentlichen, soweit sie für die ladinischsprachige Bevölkerung von Interesse sind. Ebenso haben die ladinischsprachigen Bürger das Recht, gegenüber denjenigen Behörden der Provinz, die überwiegend für die ladinischsprachige Bevölkerung zuständig oder in den betreffenden Ortschaften ansässig sind, schriftlich und mündlich ihre eigene Sprache zu verwenden. Die Behörde muss dann mündlich auf Ladinisch oder schriftlich in allen drei Verkehrssprachen antworten.
Der Gebrauch der einzelnen, in der Region verwendeten Sprachen (das sind Italienisch, Deutsch, Ladinisch, Fersentalerisch und Zimbrisch) sowie die Rechte der einzelnen Sprachgruppen (etwa bei der Besetzung staatlicher Stellen und parlamentarischer Ämter und Gremien) sind im Sonderstatut für die Region (Memento des Originals vom 26. November 2018 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.regione.taa.it (PDF-Datei; 612 kB) unter anderem in den Artikeln 19, 30, 36, 48, 50, 58, 62, 89, 98 sowie im IX. und XI. Abschnitt geregelt. Gemäß Art. 99 ist die deutsche Sprache der italienischen gleichgestellt, wobei für Akte mit Gesetzeskraft die italienische Version maßgeblich ist.
Ladinisch, Fersentalerisch und Zimbrisch sind gemäß dem Sonderstatut keine offiziellen Amtssprachen der Region Trentino-Südtirol. Jedoch wurden durch die 1988 erlassenen, 1996, 2001 und 2006 noch leicht veränderten Durchführungsbestimmungen zum Sonderstatut die Rechte der ladinischsprachigen Bevölkerung in Südtirol erheblich erweitert, so dass auf der Ebene der Gemeindebehörden das Ladinische in den betreffenden Ortschaften alle Merkmale einer Amtssprache besitzt.
Die Behörden der Provinz Bozen müssen ihre Rechtsvorschriften und Rundschreiben auch auf Ladinisch (also in insgesamt drei Sprachen) veröffentlichen, soweit sie für die ladinischsprachige Bevölkerung von Interesse sind. Ebenso haben die ladinischsprachigen Bürger das Recht, gegenüber denjenigen Behörden der Provinz, die überwiegend für die ladinischsprachige Bevölkerung zuständig oder in den betreffenden Ortschaften ansässig sind, schriftlich und mündlich ihre eigene Sprache zu verwenden. Die Behörde muss dann mündlich auf Ladinisch oder schriftlich in allen drei Verkehrssprachen antworten.
Der Gebrauch der einzelnen, in der Region verwendeten Sprachen (das sind Italienisch, Deutsch, Ladinisch, Fersentalerisch und Zimbrisch) sowie die Rechte der einzelnen Sprachgruppen (etwa bei der Besetzung staatlicher Stellen und parlamentarischer Ämter und Gremien) sind im Sonderstatut für die Region (Memento des Originals vom 26. November 2018 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.regione.taa.it (PDF-Datei; 612 kB) unter anderem in den Artikeln 19, 30, 36, 48, 50, 58, 62, 89, 98 sowie im IX. und XI. Abschnitt geregelt. Gemäß Art. 99 ist die deutsche Sprache der italienischen gleichgestellt, wobei für Akte mit Gesetzeskraft die italienische Version maßgeblich ist.
Ladinisch, Fersentalerisch und Zimbrisch sind gemäß dem Sonderstatut keine offiziellen Amtssprachen der Region Trentino-Südtirol. Jedoch wurden durch die 1988 erlassenen, 1996, 2001 und 2006 noch leicht veränderten Durchführungsbestimmungen zum Sonderstatut die Rechte der ladinischsprachigen Bevölkerung in Südtirol erheblich erweitert, so dass auf der Ebene der Gemeindebehörden das Ladinische in den betreffenden Ortschaften alle Merkmale einer Amtssprache besitzt.
Die Behörden der Provinz Bozen müssen ihre Rechtsvorschriften und Rundschreiben auch auf Ladinisch (also in insgesamt drei Sprachen) veröffentlichen, soweit sie für die ladinischsprachige Bevölkerung von Interesse sind. Ebenso haben die ladinischsprachigen Bürger das Recht, gegenüber denjenigen Behörden der Provinz, die überwiegend für die ladinischsprachige Bevölkerung zuständig oder in den betreffenden Ortschaften ansässig sind, schriftlich und mündlich ihre eigene Sprache zu verwenden. Die Behörde muss dann mündlich auf Ladinisch oder schriftlich in allen drei Verkehrssprachen antworten.