D. h., es wurde keine ausdrückliche staatsrechtliche Unterscheidung zwischen tschechischem und slowakischem Territorium vorgenommen, während dies laut § 3 hinsichtlich der Karpato-Ukraine sehr wohl der Fall war.
Die Präambel ist in der 1. Person Plural formuliert, als Sprecher das tschechoslowakische Volk angegeben. Des Weiteren ist in § 131 von einer tschechoslowakischen Sprache die Rede (Verfassung der Tschechoslowakei, § 121/1920 Sb., tschechisch online: www.lexdata.cz@1@2Vorlage:Toter Link/www.lexdata.cz (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im Mai 2019. Suche in Webarchiven) Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.). Das Sprachenrecht wurde allerdings in ein eigenes Gesetz ausgegliedert (§ 122/1920 Sb., deutsch online: http://www.verfassungen.net).
lexdata.cz
D. h., es wurde keine ausdrückliche staatsrechtliche Unterscheidung zwischen tschechischem und slowakischem Territorium vorgenommen, während dies laut § 3 hinsichtlich der Karpato-Ukraine sehr wohl der Fall war.
Die Präambel ist in der 1. Person Plural formuliert, als Sprecher das tschechoslowakische Volk angegeben. Des Weiteren ist in § 131 von einer tschechoslowakischen Sprache die Rede (Verfassung der Tschechoslowakei, § 121/1920 Sb., tschechisch online: www.lexdata.cz@1@2Vorlage:Toter Link/www.lexdata.cz (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im Mai 2019. Suche in Webarchiven) Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.). Das Sprachenrecht wurde allerdings in ein eigenes Gesetz ausgegliedert (§ 122/1920 Sb., deutsch online: http://www.verfassungen.net).
mementoweb.org
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D. h., es wurde keine ausdrückliche staatsrechtliche Unterscheidung zwischen tschechischem und slowakischem Territorium vorgenommen, während dies laut § 3 hinsichtlich der Karpato-Ukraine sehr wohl der Fall war.
Die Präambel ist in der 1. Person Plural formuliert, als Sprecher das tschechoslowakische Volk angegeben. Des Weiteren ist in § 131 von einer tschechoslowakischen Sprache die Rede (Verfassung der Tschechoslowakei, § 121/1920 Sb., tschechisch online: www.lexdata.cz@1@2Vorlage:Toter Link/www.lexdata.cz (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im Mai 2019. Suche in Webarchiven) Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.). Das Sprachenrecht wurde allerdings in ein eigenes Gesetz ausgegliedert (§ 122/1920 Sb., deutsch online: http://www.verfassungen.net).
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D. h., es wurde keine ausdrückliche staatsrechtliche Unterscheidung zwischen tschechischem und slowakischem Territorium vorgenommen, während dies laut § 3 hinsichtlich der Karpato-Ukraine sehr wohl der Fall war.
Die Präambel ist in der 1. Person Plural formuliert, als Sprecher das tschechoslowakische Volk angegeben. Des Weiteren ist in § 131 von einer tschechoslowakischen Sprache die Rede (Verfassung der Tschechoslowakei, § 121/1920 Sb., tschechisch online: www.lexdata.cz@1@2Vorlage:Toter Link/www.lexdata.cz (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im Mai 2019. Suche in Webarchiven) Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.). Das Sprachenrecht wurde allerdings in ein eigenes Gesetz ausgegliedert (§ 122/1920 Sb., deutsch online: http://www.verfassungen.net).