Für eine Tatsache der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfänger kann regelmäßig gehalten werden, wenn dieser gegenüber dem liefernden Unternehmer mit einer ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilten, im Zeitpunkt der Lieferung gültigen USt-IdNr. auftritt. Als Nachweis der Unternehmereigenschaft ist es ungenügend, wenn die USt-IdNr. im Zeitpunkt der Lieferung vom Abnehmer lediglich beantragt wurde. Die USt-IdNr. muss vielmehr im Zeitpunkt der Lieferung gültig sein. (Vgl. 6a.1. (12) Innergemeinschaftliche Lieferungen Umsatzsteuer-Anwendungserlass:)
Vgl. Artikel 31 VO (EU) 904/2010: Die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats gewährleisten, dass Personen, die an innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen oder innergemeinschaftlichen Dienstleistungen beteiligt sind, und nichtansässige steuerpflichtige Personen, die Dienstleistungen erbringen, für die Zwecke solcher Umsätze auf elektronischem Weg eine Bestätigung der Gültigkeit der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer einer bestimmten Person sowie des damit verbundenen Namens und der damit verbundenen Anschrift erhalten können.
Vgl. VERORDNUNG (EU) Nr. 904/2010 DES RATES vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (Neufassung): KAPITEL X EUROFISC