Zur Unterscheidung zwischen Gemeinschaftsgebiet und Drittlandsgebiet im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 UStG siehe Merkblatt des Bundeszentralamts für Steuern
Das Drittlandsgebiet umfasst die Gebiete, die nicht zum Gemeinschaftsgebiet gehören, u. a. auch Andorra, Gibraltar, San Marino und den Vatikan. Ab dem 01.01.2021 gilt das Vereinigte Königreich, mithin Großbritannien und Nordirland, nach dem Austrittsabkommen nicht mehr als Gemeinschaftsgebiet und ist für umsatzsteuerrechtliche Zwecke nach dem 31.12.2020 grundsätzlich als Drittlandsgebiet im Sinne des § 1 Abs. 2a Satz 3 UStG zu behandeln. (Vgl. Merkblatt des Bundeszentralamts für Steuern zur Unterscheidung zwischen Gemeinschaftsgebiet und Drittlandsgebiet)