Haeberle: Das 19. Jahrhundert, Archive for Sexology, Stand: 13. Oktober 2008
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§ 175RStGB.Widernatürliche Unzucht: Die widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen männlichen Geschlechts oder von Menschen mit Thieren begangen wird, ist mit Gefängniß zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Zitiert nach Martin Anetzberger: Wenn Unrecht Recht ist.Süddeutsche Zeitung 12. November 2014.