Zahnunfälle: Auf schnelle Rettung kommt es an! In: Gemeinsame Pressemitteilung der , daj.de. Bundesarbeitsgemeinschaft (BAG) Mehr Sicherheit für Kinder e. V., Deutsche Arbeitsgemeinschaft für Jugendzahnpflege e. V. (DAJ), 16. November 2010, abgerufen am 3. Juni 2023.
Präziser ausgedrückt aus Abschnitt [Kapitel] II „Anforderungen an die Auslegung und die Konstruktion“ Abschnitt 13.3 Buchstabe e) dieses Anhangs I der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 169 vom 12. Juli 1993, S. 1), die zuletzt durch Artikel 2 der Richtlinie 2007/47/EG (ABl. L 247 vom 21. September 2007, S. 21) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sofern die Vorschriften dieses Anhangs I, insbesondere jene des Abschnittes [Kapitels] I „Allgemeine Anforderungen“ wiederum insbesondere jene dessen Abschnittes 4 in Verbindung mit den Abschnitten 1, 2 und 3 vom Hersteller die Angabe eines Datums, bis zu dem eine gefahrlose Anwendung des Produkts möglich ist, erfordern.