Verfügungsgeschäft (German Wikipedia)

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  • BGH, Urteil vom 4. Mai 1987 - II ZR 211/86, BGHZ 101, 24 = NJW 1987, 3177: „Unter einer Verfügung ist ein Rechtsgeschäft zu verstehen, durch das der Verfügende auf ein Recht unmittelbar einwirkt, es also entweder auf einen Dritten überträgt oder mit einem Recht belastet oder das Recht aufhebt oder es sonstwie in seinem Inhalt verändert“