Als Anknüpfungszeitpunkt bezeichnet man den Zeitpunkt, an dem die Schutzfrist zu laufen beginnt; ihr genauer Ablauf bestimmt sich jeweils unter Berücksichtigung von Art. 39 Abs. 2 URG. Beispiel: Wird etwas am 5. Juli 2012 hergestellt, dessen Schutzdauer 1 Jahr beträgt, und ist der Anknüpfungszeitpunkt die Herstellung, dann beginnt die einjährige Schutzfrist am 5. Juli 2012 und läuft unter Berücksichtigung von Art. 39 URG ein Jahr ab dem 31. Dezember des Jahres, also am 31. Dezember 2013, aus.
BundestagsdrucksacheBT-Drs. 4/270 vom 23. März 1962, S. 37; Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 2 Rn. 2.
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BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 – I ZR 300/90 = BGHZ 120, 67, 70 – Filmhersteller.
Gemeint ist, dass die Gleichsetzung der Ausführung einer Performance mit einer Werkbearbeitung rein fiktiv ist, weil „die Wiedergabeleistung des ausübenden Künstlers in der Regel keine eigentümliche Schöpfung darstellt“ – das aber wäre gerade konstitutives Merkmal einer Bearbeitung im Sinne des Urheberrechts (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 1960, I ZR 53/58 = BGHZ 33, 1, 3 – Orchester Grauke). Vgl. auch Meckel in Heidelberger Kommentar Urheberrecht, 4. Aufl. 2018, § 73 Rn. 4.
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Als Anknüpfungszeitpunkt bezeichnet man den Zeitpunkt, an dem die Schutzfrist zu laufen beginnt; ihr genauer Ablauf bestimmt sich jeweils unter Berücksichtigung von § 69 UrhG. Beispiel: Wird etwas am 5. Juli 2012 hergestellt, dessen Schutzdauer 1 Jahr beträgt, und ist der Anknüpfungszeitpunkt die Herstellung, dann beginnt die einjährige Schutzfrist am 5. Juli 2012 und läuft unter Berücksichtigung von § 69 UrhG ein Jahr ab dem 1. Januar des Folgejahres, also am 31. Dezember 2013, aus.