Ein Volksbegehren ist nur für den Fall der Gebietsneugliederung nach Art. 29 Abs. 4–6 GG möglich. Das Volksbegehren findet nicht bundesweit, sondern nur in dem eine Neugliederung begehrendem Gebiet statt.
Erfolg für die Initiative Volksentscheid Fahrrad: Senat stellt bundesweit ersten RadGesetz-Entwurf vor. In: Volksentscheid Fahrrad. (volksentscheid-fahrrad.de [abgerufen am 29. Oktober 2017]).