„Vollendet ist ein Delikt, wenn alle objektiven Tatumstände bei Vorliegen der sonstigen subjektiven und individuellen Strafbarkeitsvoraussetzungen verwirklicht sind. Vollendung ist deshalb ein formeller Begriff, der sich nach der jeweiligen Tatbestandsformulierung, nicht nach materiellen Kriterien richtet und deshalb über eine Rechtsgutsverletzung nichts aussagt.“
(OLG München, Urteil vom 22. Februar 2006, Aktenzeichen 5 St RR 012/06, NStZ 2006, 630 Rn. 2, beck-online)