Vgl. amtliche Begründung des Regierungsentwurfs zu § 19 WaffG, BT-Drs. 14/7758, S. 66.
Schon 2001 stellte die Bundesregierung fest, dass die Zahl der legalen Schusswaffenbesitzer kraft Erbschaft kontinuierlich zunimmt und sich der Zahl, die sich für Sportschützen und Jäger zusammen ergibt, nähert (BT-Drs. 14/7758, S. 66) (PDF; 1,1 MB).
dip21.bundestag.de
Amtl. Begründung zum Änderungsgesetz BT-Drs. 14/7758, S. 128 zu Nummer 10, PDF-Dok. 999 KB.
Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2008/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen. Artikel 4 Absatz 4. In: Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (Hrsg.): Amtsblatt der Europäischen Union. BandL, Nr.179, 21. Mai 2008, S.8 (europa.eu [abgerufen am 21. September 2024]).
gesetze-im-internet.de
Möglich seit der Neufassung von § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG mit Wirkung vom 25. Juli 2009. Zuvor musste die Behörde „begründete Zweifel an einer sicheren Aufbewahrung“ darlegen können, was verdachtsunabhängige Kontrollen ausschloss.