„Das Amt des Bundespräsidenten beginnt mit dem Ablauf der Amtszeit seines Vorgängers, jedoch nicht vor Eingang der Annahmeerklärung beim Präsidenten des Bundestages.“ § 10 BPräsWahlG. Da die Amtszeit des Vorgängers bereits beendet war, begann Wulffs Amtszeit sofort mit Annahme der Wahl.