„Das Amt des Bundespräsidenten beginnt mit dem Ablauf der Amtszeit seines Vorgängers, jedoch nicht vor Eingang der Annahmeerklärung beim Präsidenten des Bundestages.“ (§ 10 BPräsWahlG). Da die Amtszeit des Vorgängers bereits mit seinem sofortigen Rücktritt beendet war, beginnt die Amtszeit des Gewählten sofort mit Annahme der Wahl (Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages: Aktueller Begriff. Die 14. Bundesversammlung am 30. Juni 2010 (Memento vom 19. September 2011 im Internet Archive) (PDF; 62 kB); Zitat: „Die Amtszeit des neuen Staatsoberhaupts beginnt mit dem Eingang der Annahmeerklärung beim Präsidenten des Bundestages und dauert fünf Jahre.“). Die nach Art. 56 GG geforderte Eidesleistung markiert nicht den Zeitpunkt des Amtsantrittes. Dazu auch Maunz/Dürig, Grundgesetz, 56. Ergänzungslieferung 2009, Rn 2 zu Art. 56 GG: „Eidesleistung und Amtsantritt stehen nach Art. 56 Satz 1 zwar in einem nahen zeitlichen Zusammenhang, bedingen einander aber nicht. Von Verfassungs wegen ist sowohl der Fall denkbar, dass der neugewählte Bundespräsident noch vor seiner Vereidigung amtlich tätig wird (weil seine Amtszeit bereits begonnen hat), als auch der Fall, dass die Leistung des Eides noch vor dem Beginn der Amtszeit erfolgt (also noch während der Amtszeit des Vorgängers). Doch stehen dem zuletzt genannten Ablauf der Ereignisse zumindest Gesichtspunkte des politischen Taktes gegenüber dem Vorgänger im Wege. […] In keinem Falle aber trifft Art. 56 selbst irgendeine Bestimmung über den Beginn der Amtszeit des Bundespräsidenten.“
„Das Amt des Bundespräsidenten beginnt mit dem Ablauf der Amtszeit seines Vorgängers, jedoch nicht vor Eingang der Annahmeerklärung beim Präsidenten des Bundestages.“ (§ 10 BPräsWahlG). Da die Amtszeit des Vorgängers bereits mit seinem sofortigen Rücktritt beendet war, beginnt die Amtszeit des Gewählten sofort mit Annahme der Wahl (Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages: Aktueller Begriff. Die 14. Bundesversammlung am 30. Juni 2010 (Memento vom 19. September 2011 im Internet Archive) (PDF; 62 kB); Zitat: „Die Amtszeit des neuen Staatsoberhaupts beginnt mit dem Eingang der Annahmeerklärung beim Präsidenten des Bundestages und dauert fünf Jahre.“). Die nach Art. 56 GG geforderte Eidesleistung markiert nicht den Zeitpunkt des Amtsantrittes. Dazu auch Maunz/Dürig, Grundgesetz, 56. Ergänzungslieferung 2009, Rn 2 zu Art. 56 GG: „Eidesleistung und Amtsantritt stehen nach Art. 56 Satz 1 zwar in einem nahen zeitlichen Zusammenhang, bedingen einander aber nicht. Von Verfassungs wegen ist sowohl der Fall denkbar, dass der neugewählte Bundespräsident noch vor seiner Vereidigung amtlich tätig wird (weil seine Amtszeit bereits begonnen hat), als auch der Fall, dass die Leistung des Eides noch vor dem Beginn der Amtszeit erfolgt (also noch während der Amtszeit des Vorgängers). Doch stehen dem zuletzt genannten Ablauf der Ereignisse zumindest Gesichtspunkte des politischen Taktes gegenüber dem Vorgänger im Wege. […] In keinem Falle aber trifft Art. 56 selbst irgendeine Bestimmung über den Beginn der Amtszeit des Bundespräsidenten.“