vgl. BT-Drs. IV/270 Begründung zum Entwurf eines Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 23. März 1962, S. 39 f.
cas.cz
sources.cms.flu.cas.cz
Hans Kaiser (Hrsg.): Collectarius perpetuarum formarum Johannis de Geylnhusen. Wagner'sche Universitätsbuchhandlung, Innsbruck 1900, S.37 (cas.cz).
Gerald Müller: Das bayerische Reichsheroldenamt 1808-1825. In: Zeitschrift für bayerische Landesgeschichte. Band59, 1996, S.533–593 (digitale-sammlungen.de [abgerufen am 27. April 2022]).
gesetze-bayern.de
Z.B. Art. 2 (1) Bayerisches Wappengesetz: „Es steht jedermann frei, das große und das kleine Staatswappen zu künstlerischen, kunstgewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken oder zu Zwecken des Unterrichts und der staatsbürgerlichen Bildung zu verwenden.“
Z. B. in Bayern nach Art. 8 BayGO:„Von Dritten dürfen Wappen und Fahnen der Gemeinde nur mit deren Genehmigung verwendet werden.“
gesetze-im-internet.de
LG Berlin, Urteil vom 27.03.2012, 15 O 377/11, online: https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/d/de/Loriot_decision.pdf: § 5 Abs. 1 beziehe sich nur auf sprachliche Werke. „Auch § 5 Abs. 2 UrhG ist für Postwertzeichen nicht einschlägig. Postwertzeichen werden nicht „im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht“, da kein amtliches Interesse an der freien Verwertung bestehen. Denn sie werden nicht zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht, sondern zum allgemeinen Gebrauch im Geldverkehr herausgebracht.“
LG Karlsruhe, Urteil vom 23.11.1998, 10 O 286/98 (Schutz nach § 12 für kommunales Wappen abhängig von Eindruck der Genehmigung). Online (Memento vom 23. Oktober 2012 im Internet Archive).
google.de
books.google.de
Felix Hauptmann: Das Wappenrecht. Historische und dogmatische Darstellung der im Wappenwesen geltenden Rechtssätze : ein Beitrag zum deutschen Privatrecht. P. Hauptmann, Bonn 1896, S.22–27 (google.de [abgerufen am 25. April 2022]).
judicialis.de
OLG Köln, Urteil vom 5. Mai 2000 – 6 U 21/00 "Allerdings können auch nichtsprachliche Werke im Sinne der Vorschrift amtliche Werke sein. Insoweit kommen neben Darstellungen auf Geldscheinen und Münzen z. B. auch solche in Gemeindewappen in Betracht." Ob amtliche Wappen tatsächlich auch (nichtsprachliche) amtliche Werke sind, hat das OLG nicht entschieden.
Z. B. § Sachsen nach § 6Sächsische Gemeindeordnung:„Die Gemeinden können ihre bisherigen Wappen und Flaggen führen. Die erstmalige Führung von Wappen und Flaggen sowie deren Änderung bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde; die Genehmigung bedarf des Einvernehmens mit der obersten Rechtsaufsichtsbehörde.“
Vgl. Abteilung Tiroler Landesarchiv: Familienwappen. In: Website tirol.gv.at. Amt der Tiroler Landesregierung (Hrsg.), ohne Datum, abgerufen am 10. August 2019.
LG Karlsruhe, Urteil vom 23.11.1998, 10 O 286/98 (Schutz nach § 12 für kommunales Wappen abhängig von Eindruck der Genehmigung). Online (Memento vom 23. Oktober 2012 im Internet Archive).
LG Berlin, Urteil vom 27.03.2012, 15 O 377/11, online: https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/d/de/Loriot_decision.pdf: § 5 Abs. 1 beziehe sich nur auf sprachliche Werke. „Auch § 5 Abs. 2 UrhG ist für Postwertzeichen nicht einschlägig. Postwertzeichen werden nicht „im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht“, da kein amtliches Interesse an der freien Verwertung bestehen. Denn sie werden nicht zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht, sondern zum allgemeinen Gebrauch im Geldverkehr herausgebracht.“