BT-Drs. 19/26925 vom 24. Februar 2021, Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von elektronischen Wertpapieren, S. 29
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veräußert ein Dieb gestohlene Inhaberpapiere an einen gutgläubigen Erwerber – der kein Kreditinstitut ist – so wird dieser Erwerber über §§ 929, 932 und 935 Abs. 2 BGB Eigentümer; das ist bei beweglichen Sachen nicht möglich.
Website BaFin (Memento vom 10. November 2012 im Internet Archive) Information zum Petitionsrecht bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)