Vgl. zum Beispiel in Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 3. März 1971, VfGH B175/70 (= VfGH, Slg. 6392/1971), Rechtssatz im RIS: „Ein Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Abgabepflicht ist sowohl nach dem ersten Dienstgeberabgabegesetz (erstes DAG, LGBl. für Wien 32/1969) als auch nach dem zweiten DAG (LGBl. für Wien 17/1970) zulässig. Dies aus folgenden Gründen: Die Dienstgeberabgabe ist im Wege der Selbstbemessung zu entrichten. …“
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 21. Juni 1972, VfGH B330/71; B339/71; B340/71; B341/71; B342/71 (= VfGH, Slg. 6755/1972), Rechtssatz im RIS: „Keine Bedenken gegen das Wiener Dienstgeberabgabegesetz LGBl. 17/1970 (DAG) aus dem Gesichtspunkt der Zweckwidmung des Abgabenertrages gegen die Regelung der Abgabe.“
Vgl. zum Beispiel: Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 14. Dezember 2004, VfGH B514/04 (= VfGH, Slg. 17414/2005); Erkenntnis im Volltext im RIS: „… dem Gesetzgeber stehe es frei, auch nur bestimmte Gruppen der Bevölkerung mit einer Abgabe zu belasten (im Ergebnis ebenso schon VfSlg. 4058/1961 zur entsprechenden Beitragspflicht der Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bzw. Grundstücken). Dieser Standpunkt wird im Erkenntnis VfSlg. 6755/1972 zur Wiener Dienstgeberabgabe, deren Ertrag für den Bau der Wiener U-Bahn zweckgebunden ist, bestätigt: Besteuerungsgegenstand sei nicht der Vorteil aus dem U-Bahn-Bau, sondern das Bestehen eines Dienstverhältnisses in Wien; unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes sei es daher belanglos, ob die Vorteile der U-Bahn auch anderen Personen als den steuerpflichtigen Dienstgebern zugute kämen.“
Wien will „U-Bahn-Steuer“ komplett umkrempeln. („Die Stadt Wien will die U-Bahn-Steuer komplett umkrempeln. Künftig sollen Unternehmen die Dienstnehmerabgabe, wie die Steuer offiziell heißt, nicht mehr pro Mitarbeiter zahlen, sondern entsprechend ihrer Wertschöpfung. …“) In: Die Presse/APA, 15. März 2013, abgerufen am 12. Juli 2019.
Wilfried Ortner, Hannelore Ortner (= der „Große Ortner“); fortgeführt von Irina Prinz: Personalverrechnung: Eine Einführung 2017. Rechtliche Grundlagen. Erläuterungen. Gelöste Beispiele. 25. Auflage, Linde, Wien 2017, ISBN 978-3-7073-3525-5. Hierin: 19.4.2. Dienstgeberabgabe der Gemeinde Wien (Wr. DG-A), S. 355 (Inhaltsverzeichnis, S. XIII (PDF; 7); sowie: Dienstgeberabgabe der Gemeinde Wien (U-Bahn-Steuer) in Kapitel 1.1.2. Außerbetriebliche Abrechnung (Leseprobe (PDF;S. 2); beide auf der Website des Linde Verlags, abgerufen am 12. Juli 2019.
ots.at
Jank: Keine U-Bahnsteuer, Keine Wertschöpfungsabgabe!Umstrukturierung der U-Bahnsteuer in Richtung Wertschöpfungsabgabe ist gefährliche Drohung für Wirtschaftsstandort. Jank fordert Abschaffung der U-Bahnsteuer. In: APA-OTS-Aussendung der Wirtschaftskammer Wien für Brigitte Jank, Präsidentin der Wirtschaftskammer Wien, 5. April 2013, abgerufen am 12. Juli 2019.
rechnungshof.gv.at
U–Bahn in Wien – Ausbaupakete. Bericht des Rechnungshofes (RH), 25. Jänner 2017. (Volltext Online (PDF; 829,58 KB; 68 S.) auf der Website des RH, abgerufen am 12. Juli 2019.) Hierin: Finanzierungsbeiträge (S. 9); sowie: Finanzierungsbeiträge – Beitrag Wien – 7.1 (S. 28–29) mit Tabelle 4: Beiträge Wiens für den U–Bahn–Neubau, 2007–2014.
Anm.: Erhöhung der Dienstgeberabgabe zum 1. Jänner 2012 von 0,72 Euro auf 2 Euro pro Dienstnehmer und Woche. – Rechnungsabschluss der Stadt Wien 2012. Website der Stadt Wien (Hrsg.), Wien 2013: Gruppe 9: Finanzwirtschaft – Haushaltsstelle 845, S. 167 (PDF; 117 KB; S. 5, abgerufen am 12. Juli 2019).
Rechnungsabschluss der Bundeshauptstadt Wien für das Jahr 2018. Website der Stadt Wien (Hrsg.), Wien 2019: Gruppe 9: Finanzwirtschaft – Haushaltsstelle 845, S. 169 (Volltext Online: PDF; 5,1 MB; S. 200, abgerufen am 12. Juli 2019).