Im Bereich Rating beurteilen sie die Bonität der Kunden nach bestimmten Kriterien. Wirtschaftsprüfer/innen können so ermitteln, zu welchem ZinssatzKredite voraussichtlich vergeben werden können. Dabei richten sie ihr Augenmerk sowohl auf die aktuell vorhandenen Vermögenswerte der potenziellen Kreditnehmer als auch auf künftige Ertragsaussichten. Sie bieten Unternehmen ggf. auch Dienstleistungen im Controlling und in der Buchhaltung, in der Organisationsberatung, in der Finanz- und Liquiditätsplanung und in der Rechtsberatung an. (Vgl. Bundesagentur für Arbeit (BA): Hochschulberuf Wirtschaftsprüfer. www.berufe.net)
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Gesetz zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung (BGBl. 2007 I S. 2178)
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BAG, Beschluss vom 29. Juni 2011, 7 ABR 15/10 Volltext
Unvereinbar sind 1) gewerbliche Tätigkeiten; 2. Tätigkeiten in einem Anstellungsverhältnis mit Ausnahme der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fälle; 3. Tätigkeiten in einem Beamtenverhältnis oder einem nicht ehrenamtlich ausgeübten Richterverhältnis mit Ausnahme des in Absatz 2 Nummer 2 genannten Falls; § 44a bleibt unberührt. (§ 43a III S. 3 [Regeln der Berufsausübung] Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung – WPO)).
Vereinbar mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers sind, 1) welche die Beratung und Wahrung fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten zum Gegenstand haben; 2) die Ausübung eines freien Berufs; 3) die Tätigkeit an wissenschaftlichen Instituten und als Lehrer an Hochschulen; 4) die treuhänderische Verwaltung; in Ausnahmefällen kann die Wirtschaftsprüferkammer eine ausschließliche Tätigkeit in einem Treuhandverhältnis für vereinbar erklären, wenn sie nur vorübergehende Zeit dauert; 5) die freie schriftstellerische und künstlerische Tätigkeit.
Zur Definition „freier Berufe“ vgl. § 1 II 1 PartGG, vgl. Naumann, Klaus-Peter in Gelhausen, Hans; Haußer, Jochen; Hennrichs, Joachim: WP Handbuch : Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung, Düsseldorf : IDW, 16. Auflage, 2019, S. 9.
Vgl. § 316 [Pflicht zur Prüfung] HGB: Der Jahresabschluss und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften, die nicht kleine i. S. d. § 267 Abs. 1 HGB sind, sind durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht von Kapitalgesellschaften sind durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Ändern sich der Jahresabschluss, der Konzernabschluss, der Lagebericht oder der Konzernlagebericht nach Vorlage des Prüfungsberichts, ist eine erneute Prüfung durch den Abschlussprüfer erforderlich, deren Ergebnis dokumentiert und der Bestätigungsvermerk angepasst werden muss.
Wirtschaftsprüfer haben sich insbesondere bei der Erstattung von Prüfungsberichten und Gutachten unparteiisch zu verhalten. Vgl. § 43 [Allgemeine Berufspflichten Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung – WPO)] Berufsangehörige sollten sich von jeglichen Aktivitäten fernhalten, die im Widerspruch zu ihrem Beruf oder dem Ansehen ihres Berufs stehen. Auch außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit müssen sie das Vertrauen und die Achtung, die mit ihrem Beruf verbunden sind, wahren. Zudem sind sie verpflichtet, sich kontinuierlich fortzubilden. Auch außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit müssen sie das Vertrauen und die Achtung, die mit ihrem Beruf verbunden sind, wahren. Zudem sind sie verpflichtet, sich kontinuierlich fortzubilden.
Wirtschaftsprüfer haben die „internationale Prüfungsstandards“ die International Standards on Auditing (ISA), den International Standard on Quality Control 1 und andere damit zusammenhängende Standards, die vom Internationalen Wirtschaftsprüferverband (IFAC) über das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) herausgegeben wurden, bei ihrer Berufsausübung anzuwenden. (Vgl. Richtlinie 2006/43/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates.) Vgl. § 317 Absatz 5 [Gegenstand und Umfang der Prüfung] Handelsgesetzbuch