„Die Zölibatsklausel bestimmte, dass die Beamtin bei ihrer Heirat aus dem Dienst ausscheiden musste, folglich nur ledige oder kinderlos verwitwete Frauen überhaupt eingestellt wurden. Bei Eheschließung erlosch der Anspruch auf das Ruhegehalt vollständig.“ Zitiert aus: E. Kohler-Gehrig: Die Geschichte der Frauen im Recht (Memento vom 25. Februar 2014 im Internet Archive) (PDF; 241 kB), Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg, August 2007, S. 23., abgerufen am 18. Januar 2015