Das Bundesverwaltungsgericht konkretisiert den Begriff "öffentlich zugängliche Räume" in einem Urteil von 2019 so: "Der Berechtigte, d. h. der Inhaber des Hausrechts, muss den Raum für eine unbestimmte Anzahl von Personen geöffnet haben. Die Widmung kann sich darauf beschränken, den Aufenthalt in dem Raum nur zu einem bestimmten Zweck zu gestatten. Entscheidend ist, dass der Berechtigte ihm unbekannten Personen die Möglichkeit eröffnet hat, den Raum ungehindert, insbesondere ohne vorherige Einlasskontrolle, zu betreten und sich darin aufzuhalten. Dies ist typischerweise bei Geschäftsräumen mit Publikumsverkehr der Fall (Onstein, in: Auernhammer, DSGVO/BDSG, 5. Aufl. 2017, § 6b BDSG Rn. 12 ff.; Becker, in: Plath, BDSG/DSGVO, 2. Aufl. 2016, § 6b BDSG Rn. 9 f.)."
Siehe Urteil vom 27.03.2019 - BVerwG 6 C 2.18; ECLI:DE:BVerwG:2019:270319U6C2.18.0. Abgerufen im Juni 2023. In: bverwg.de