"Die staatliche Organisation einer Vollstreckung der Todesstrafe ist schließlich, gemessen am Ideal der Menschenwürde, ein schlechterdings unzumutbares und unerträgliches Unterfangen. Diese Bedenken legen den Befund nahe, daß nach deutschem Verfassungsrecht jegliche Wiedereinführung der Todesstrafe – auch abgesehen von Art. 102 GG – vor Art. 1 Abs. 1 GG und der Wesensgehaltsgarantie des Grundrechts auf Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 2 GG) keinen Bestand haben könnte" BGH, Urteil vom 16. 11. 1995 – 5 StR 747/94; Ziffer 28 ff.;
on this point, German Wikipedia (de:Todesstrafe#cite ref-169) cites Roman Herzog: Todesstrafe I. Rechtlich B. Verfassungsrechtlich. In: Evangelisches Staatslexikon. Band 2, Stuttgart 1987, Sp. 3614.