Coat of arms of Switzerland (English Wikipedia)

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  • BBl 1889 IV (12 November 1889), p. 632.
  • BBl 1889 IV (12 November 1889), p. 631.
  • BBl 1889 IV (12 November 1889), p. 633.
  • "Am 5. Heumonat 1803 hat die ordentliche Tagsatzung auf den Antrag es Landammanns der Schweiz das eidgenössische Siegel festgesetzt, wie folgt: ein bewaffneter alter Schweizer, auf dessen Schild die Inschrift: XIX. Kantone stehen soll, und mit der Umschrift: Schweizerische Eidgenossenschaft. 1803." Repertorium der Abschiede der eidgenössischen Tagsatzungen: vom Jahr 1803 bis Ende des Jahrs 1813, oder während des Zeitraums, da die mediationsmäßige Bundesverfassung Geltung hatte vol. 1 (1842), p. 8. BBl 1889 IV (12 November 1889), p. 634.
  • Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend das eidgenössische Wappen (BBl 1889 IV 630, 12 November 1889)
  • "Wir haben uns bei dem nachstehenden Beschlussesvorschlag, der das Wappen der Eidgenossenschaft in unzweideutiger Weise festzustellen bestimmt ist, an das alte Herkommen gehalten, wonach unser Wappenkreuz nicht eine mathematische Figur, sondern das christliche Kreuzessymbol und zugleich das alteidgenössische Feldzeichen darstellt. Bezüglich des Wappen Schildes, dessen Gestalt auf den neuen eidgenössischen Fünffrankenstücken allermeist zu der Kritik in der Tagespresse und so indirekt zu der Stellung Ihres Postulats die Veranlassung gegeben hat, ist es durchaus unthunlich, eine offizielle Form ein für alle Mal festzustellen. Ob auch der Schild selbst ein wesentlicher Bestandteil eines jeden Wappens bildet, so ist dagegen dessen Gestalt rein nebensächlich, gleichgültig und hängt gänzlich von der Geschmacksrichtung der Zeit und dann auch von dem praktischen Bedürfniß des gegebenen Falles ab. Wir haben deßwegen unterlassen, eine diesbezügliche Bestimmung in den Beschluß aufzunehmen'. "BBl 1889 IV (12 November 1889), p. 636.

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  • "Am 5. Heumonat 1803 hat die ordentliche Tagsatzung auf den Antrag es Landammanns der Schweiz das eidgenössische Siegel festgesetzt, wie folgt: ein bewaffneter alter Schweizer, auf dessen Schild die Inschrift: XIX. Kantone stehen soll, und mit der Umschrift: Schweizerische Eidgenossenschaft. 1803." Repertorium der Abschiede der eidgenössischen Tagsatzungen: vom Jahr 1803 bis Ende des Jahrs 1813, oder während des Zeitraums, da die mediationsmäßige Bundesverfassung Geltung hatte vol. 1 (1842), p. 8. BBl 1889 IV (12 November 1889), p. 634.

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