1935: Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken NachwuchsesArchived 2012-02-10 at the Wayback Machine führt eine von der nationalsozialistischen Haltung zu Eugenik und Sterilisation motivierte Option auf Schwangerschaftsabbruch bei einer zu Sterilisierenden (Sechs-Monats-Fristenregelung) ein. Formale Bedingung für eine straffreie Abtreibung war unter anderem die "Einwilligung der Schwangeren"; in der Praxis dürften die Wünsche und Vorbehalte von als "minderwertig" definierten Frauen allerdings oft missachtet worden sein.
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1935: Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken NachwuchsesArchived 2012-02-10 at the Wayback Machine führt eine von der nationalsozialistischen Haltung zu Eugenik und Sterilisation motivierte Option auf Schwangerschaftsabbruch bei einer zu Sterilisierenden (Sechs-Monats-Fristenregelung) ein. Formale Bedingung für eine straffreie Abtreibung war unter anderem die "Einwilligung der Schwangeren"; in der Praxis dürften die Wünsche und Vorbehalte von als "minderwertig" definierten Frauen allerdings oft missachtet worden sein.