§ 23 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund). Die Frage, ob unter deutsch rechtlich ausschließlich die hochdeutsche oder auch die niederdeutsche Sprache subsumiert wird, wird juristisch uneinheitlich beantwortet: Während der BGH in einer Entscheidung zu Gebrauchsmustereinreichung beim Deutschen Patent- und Markenamt in plattdeutscher Sprache das Niederdeutsche einer Fremdsprache gleichstellt („Niederdeutsche (plattdeutsche) Anmeldeunterlagen sind im Sinn des § 4a Abs. 1 Satz 1 GebrMG nicht in deutscher Sprache abgefaßt.“ – BGH-Beschluss vom 19 de novembro de 2002, Az. X ZB 23/01), ist nach dem Kommentar von Foerster/Friedersen/Rohde zu § 82a des Landesverwaltungsgesetzes Schleswig-Holstein unter Verweis auf Entscheidungen höherer Gerichte zu § 184 des Gerichtsverfassungsgesetzes seit 1927 (OLG Oldenburg, 10. Oktober 1927 – K 48, HRR 1928, 392) unter dem Begriff deutsche Sprache sowohl Hochdeutsch wie auch Niederdeutsch zu verstehen.