ドイツ連邦共和国基本法第67条(連邦司法省)(1) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. Der Bundespräsident muß dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen.((1)連邦議会は、議員の過半数で後任を選出し、連邦大統領に連邦首相の罷免を求めることによってのみ、連邦首相に対する不信任を表明することができる。 連邦大統領は要請に応じ、選出された人物を(連邦首相に)任命しなければならない。)