Art. 1. der Schlussakte der Wiener Ministerkonferenz (15. Mai 1820): "|Der deutsche Bund ist ein völkerrechtlicher Verein […], Art. 2: "|Dieser Verein besteht in seinem Innern als eine Gemeinschaft selbständiger, unter sich unabhängiger Staaten, mit wechselseitigen gleichen Vertrags-Rechten und Vertrags-Obliegenheiten, in seinen äußern Verhältnissen aber als eine in politischer Einheit verbundene Gesammt-Macht. (Siehe auch Wiener Schlussakte vom 15. Mai 1820Archyvuota kopija 2013-11-10 iš Wayback Machine projekto..) Dies war die Umsetzung des Ersten Pariser Friedens vom 30. Mai 1814 (VI. Artikel, Abs. 2: "|Die Deutschen Staaten bleiben unabhängig, und durch ein Föderativ-Band unter einander verknüpft.).
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Art. 1. der Schlussakte der Wiener Ministerkonferenz (15. Mai 1820): "|Der deutsche Bund ist ein völkerrechtlicher Verein […], Art. 2: "|Dieser Verein besteht in seinem Innern als eine Gemeinschaft selbständiger, unter sich unabhängiger Staaten, mit wechselseitigen gleichen Vertrags-Rechten und Vertrags-Obliegenheiten, in seinen äußern Verhältnissen aber als eine in politischer Einheit verbundene Gesammt-Macht. (Siehe auch Wiener Schlussakte vom 15. Mai 1820Archyvuota kopija 2013-11-10 iš Wayback Machine projekto..) Dies war die Umsetzung des Ersten Pariser Friedens vom 30. Mai 1814 (VI. Artikel, Abs. 2: "|Die Deutschen Staaten bleiben unabhängig, und durch ein Föderativ-Band unter einander verknüpft.).