Urteil des Verwaltungsgerichtes Wiesbaden vom 27. Februar 2009, Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung, 16 maart 2009: Das Gericht sieht in der Datenspeicherung auf Vorrat einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Datenschutz. Sie ist in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig. Der Einzelne gibt keine Veranlassung für den Eingriff, kann aber bei seinem legalen Verhalten wegen der Risiken des Missbrauchs und des Gefühls der Überwachung eingeschüchtert werden (..) Der nach Art. 8 ERMK zu wahrende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist durch die Richtlinie 2006/24/EG nicht gewahrt, weshalb sie ungültig ist. Gearchiveerd op 3 februari 2023.
web.archive.org
Urteil des Verwaltungsgerichtes Wiesbaden vom 27. Februar 2009, Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung, 16 maart 2009: Das Gericht sieht in der Datenspeicherung auf Vorrat einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Datenschutz. Sie ist in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig. Der Einzelne gibt keine Veranlassung für den Eingriff, kann aber bei seinem legalen Verhalten wegen der Risiken des Missbrauchs und des Gefühls der Überwachung eingeschüchtert werden (..) Der nach Art. 8 ERMK zu wahrende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist durch die Richtlinie 2006/24/EG nicht gewahrt, weshalb sie ungültig ist. Gearchiveerd op 3 februari 2023.
Urteil des Verwaltungsgerichtes Wiesbaden vom 27. Februar 2009, Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung, 16 maart 2009: Das Gericht sieht in der Datenspeicherung auf Vorrat einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Datenschutz. Sie ist in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig. Der Einzelne gibt keine Veranlassung für den Eingriff, kann aber bei seinem legalen Verhalten wegen der Risiken des Missbrauchs und des Gefühls der Überwachung eingeschüchtert werden (..) Der nach Art. 8 ERMK zu wahrende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist durch die Richtlinie 2006/24/EG nicht gewahrt, weshalb sie ungültig ist. Gearchiveerd op 3 februari 2023.