Artikel 51(1) Der Reichspräsident wird im Falle seiner Verhinderung durch den Reichskanzler vertreten. Dauert die Verhinderung voraussichtlich längere Zeit, so ist die Vertretung durch ein Reichsgesetz zu regeln. (Neue Fassung des Absatzes 1 durch Reichsgesetz zur Änderung der Reichsverfassung vom 17.12.1931 (RGBl. 1932 I, S. 547): (1) Der Reichspräsident wird im Falle seiner Verhinderung durch den Präsidenten des Reichsgerichts vertreten. (2) Das gleiche gilt für den Fall einer vorzeitigen Erledigung der Präsidentschaft bis zur Durchführung der neuen Wahl.Die Verfassung des Deutschen Reichs („Weimarer Reichsverfassung”) vom 11.08.1919.
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§ 1. Das Amt des Reichspräsidenten wird mit dem des Reichskanzlers vereinigt. Infolgedessen gehen die bisherigen Befugnisse des Reichspräsidenten auf den Führer und Reichskanzler Adolf Hitler über. Er bestimmt seinen Stellvertreter.Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches vom 1. August 1934