Aus dem Gesetzeswortlaut geht nicht zweifelsfrei hervor, dass - wie nach der Auslegung des Bundeswahlleiters - sich die Höchstzahl von drei Überhangmandaten auf alle überhängenden Parteien insgesamt bezieht. (https://www.bverfg.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/07/fs20210720_2bvf000121.html). Das Urteil in diesem Verfahren ist noch nicht ergangen (Dez. 2021).