Im Rechtsverhältnis zwischen Vatikanstadt und Hl. Stuhl nimmt erstere eine akzessorische, dienende Rolle ein (d. h. sie ist dessen Autorität unterstellt) und hat ihren Zweck darin, die Unabhängigkeit des Hl. Stuhls zu sichern (und zugleich die Souveränität des Papstes sichtbar zu machen), während dieser die Vatikanstadt nach außen vertritt (siehe statt aller Georg Dahm/Jost Delbrück/Rüdiger Wolfrum, Völkerrecht, Band I/2, 2. Auflage, Berlin 2002, S. 320 f.). Der Hl. Stuhl selbst kann nicht UN-Mitglied werden, da er keine Staatsqualität hat.