Der folgende Satz: „Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin“, wurde dem Grundgesetz erst 1994 hinzugefügt, lexetius.com. Vgl. Grit Bühler, (Die) Mütter der Gleichberechtigung in der DDR. Die frauenbewegte Gründerinnenzeit des Demokratischen Frauenbundes Deutschlands (DFD) 1945–1949, in: Bundeszentrale für politische Bildung, Deutschland Archiv, 7. November 2023 (Erstveröffentlichung), Aktualisierung/Postskriptum 7. März 2024 (online).
Vgl. Manfred G. Schmidt, Das politische System der Bundesrepublik Deutschland, C.H. Beck, München 2011, Kap. 1.
Vgl. Christian Starck, Woher kommt das Recht?, Mohr Siebeck, Tübingen 2015, S. 78, 132; Josef Isensee, Vom Stil der Verfassung. Eine typologische Studie zu Sprache, Thematik und Sinn des Verfassungsgesetzes. Westdeutscher Verlag, Opladen/Wiesbaden 1999, S. 39 f.
Ingo von Münch, Die Zeit im Recht, NJW 2000, S. 1 ff., hier S. 3. Vgl. aber auch Ingo von Münch/Ute Mager, Staatsrecht I. Staatsorganisationsrecht unter Berücksichtigung der europarechtlichen Bezüge, 7., völlig neubearbeitete Aufl. 2009, Rn. 36, Anm. 16: „Die Frage, ob das Grundgesetz am 23. Mai um 24 Uhr in Kraft getreten ist […] oder am 24. Mai um 0 Uhr […], ist str. [strittig], aber für die Praxis ohne Bedeutung.“
Vgl. Jutta Limbach, Roman Herzog, Dieter Grimm: Die deutschen Verfassungen: Reproduktion der Originale von 1849, 1871, 1919 sowie des Grundgesetzes von 1949, hrsgg. und eingeleitet von Jutta Limbach, C.H. Beck, München 1999, ISBN 3-406-44884-4, S. 252.
Otmar Jung: Grundgesetz und Volksentscheid. Gründe und Reichweite der Entscheidungen des Parlamentarischen Rats gegen Formen direkter Demokratie. Westdeutscher Verlag, Opladen 1994, S. 281.
Näher dazu Knut Ipsen in: Ulrich Beyerlin u. a. (Hrsg.): Recht zwischen Umbruch und Bewahrung. Festschrift für Rudolf Bernhardt (= Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht, Bd. 120). Springer, Berlin/Heidelberg/New York 1995, S. 1043 f., Kap. I.1 („Verfassungsimmanente Begrenzung des räumlichen Geltungsbereichs“).
Der folgende Satz: „Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin“, wurde dem Grundgesetz erst 1994 hinzugefügt, lexetius.com. Vgl. Grit Bühler, (Die) Mütter der Gleichberechtigung in der DDR. Die frauenbewegte Gründerinnenzeit des Demokratischen Frauenbundes Deutschlands (DFD) 1945–1949, in: Bundeszentrale für politische Bildung, Deutschland Archiv, 7. November 2023 (Erstveröffentlichung), Aktualisierung/Postskriptum 7. März 2024 (online).
Mehr Demokratie e. V.: Artikel 146 Grundgesetz – Grundlage für eine neue Verfassung? Positionspapier Nr. 18. Berlin 29. April 2018, S.6f. (mehr-demokratie.de [PDF]).
„Das Grundgesetz ist damit legitimierte Verfassung des wiedervereinigten Deutschland.“ Zit. nach Klaus Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland – Band V, C.H. Beck, München 2000, S. 1969 (Memento vom 11. Juni 2010 im Internet Archive). Siehe hierzu auch ibid., § 135 III 8 Abschn. β (S. 1971–1973 mzN) zum angeblichen Legitimationsdefizit (mit weiteren Nachweisen), dass die sogenannte Geburtsmakeltheorie (inzwischen) unhaltbar geworden ist, sowie, dass der Vorwurf, dem Grundgesetz hafte der Makel fehlender Volksabstimmung an, „[a]uf verfassungsrechtliche Argumente […] nicht gestützt werden [konnte]: [… Die] Vorläufigkeit (‚Provisorium‘) […] fand […] gerade mit der Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 unzweideutig ihr Ende. Dieses einzige Defizit im Hinblick auf eine Vollverfassung war damit behoben. [… Das Grundgesetz] konnte und wollte nach eigenem Verständnis zur konstituierenden Dauerordnung werden […]. Für den Fall des Beitritts war aber eine Volksabstimmung gerade nicht vorgesehen.“ Auch die vom ersten gesamtdeutschen Bundestag und Bundesrat eingerichtete Gemeinsame Verfassungskommission sah 1994 sowohl von einer neuen Verfassung oder einer Totalrevision als auch von einer Volksabstimmung ab.
Als einziges der elf deutschen Länder verweigerte der Bayerische Landtag am 20. Mai 1949 gegen 2 Uhr morgens aufgrund unzureichender föderalistischer Strukturen der Kompetenzen des Bundesrates und der Steuergesetzgebung dem Grundgesetz seine Zustimmung (64 Ja-Stimmen, 101 Nein-Stimmen und 9 Enthaltungen) und folgte damit dem Kurs unter Ministerpräsident Hans Ehard. Vgl. BR24: 70 Jahre Grundgesetz: Das bayerische Nein zur Verfassung, Kontrovers-Sendung vom 19. Mai 2019.
zdb-katalog.de
Vgl. zur Entstehung des Grundgesetzes Thomas Hertfelder, Jürgen Hess: Streiten um das Staatsfragment. Theodor Heuss und Thomas Dehler berichten von der Entstehung des Grundgesetzes. mit einer Einl. von Michael F. Feldkamp (= Wissenschaftliche Reihe. Nr.1). Deutsche Verlags-Anstalt, 1999, ISBN 3-421-05220-4, ISSN1861-3195, S.328 (Stiftung Bundespräsident-Theodor-Heuss-Haus).
Horst Dreier: Wir brauchen kein EU-Plebiszit. In: Die Zeit. 20. Oktober 2011, ISSN0044-2070 (zeit.de [abgerufen am 30. Dezember 2023]).
zeit.de
Horst Dreier: Wir brauchen kein EU-Plebiszit. In: Die Zeit. 20. Oktober 2011, ISSN0044-2070 (zeit.de [abgerufen am 30. Dezember 2023]).