vgl. Art. 12 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe 2021" und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz 2021 – AufbhG 2021) vom 10. September 2021, BGBl. I S. 4147
Ferdinand Wollenschläger: Schriftliche Stellungnahme: Öffentliche Anhörung des Ausschusses für Gesundheit des Deutschen Bundestages. zum Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite BT-Drucksache 19/23944 und zu weiteren Anträgen der Fraktionen der AfD, DIE LINKE, der FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN BT-Drs. 19/22547, 22551, 23689, 23942, 23949 und 23950 am 12. November 2020. 11. November 2020, abgerufen am 2. Dezember 2020.
BT-Drs. 20/3850 Stellungnahme der Bundesregierung zum Bericht des Sachverständigenausschusses nach § 5 Absatz 9 des Infektionsschutzgesetzes Evaluation der Rechtsgrundlagen und Maßnahmen der Pandemiepolitik, S. 22.
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD. Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. In: Bundestags-Drucksache 19/23944. Deutscher Bundestag, 3. November 2020, abgerufen am 2. Dezember 2020.
BVerfG, Beschluss vom 10. April 2020 – 1 BvQ 28/20, Zitat: „Der überaus schwerwiegende Eingriff in die Glaubensfreiheit zum Schutz von Gesundheit und Leben ist auch deshalb derzeit vertretbar, weil die Verordnung vom 17. März 2020 und damit auch das hier in Rede stehende Verbot von Zusammenkünften in Kirchen bis zum 19. April 2020 befristet ist. Damit ist sichergestellt, dass die Verordnung unter Berücksichtigung neuer Entwicklungen der Corona-Pandemie fortgeschrieben werden muss. Hierbei ist – wie auch bei jeder weiteren Fortschreibung der Verordnung – hinsichtlich des im vorliegenden Verfahren relevanten Verbots von Zusammenkünften in Kirchen eine strenge Prüfung der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen und zu untersuchen, ob es angesichts neuer Erkenntnisse etwa zu den Verbreitungswegen des Virus oder zur Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems verantwortet werden kann, das Verbot von Gottesdiensten unter – gegebenenfalls strengen – Auflagen und möglicherweise auch regional begrenzt zu lockern.“.
„Strikte Isolation ist gerade für Ältere Gift“. Wie schützt man Senioren vor Covid-19? Spiegel Online, 2. April 2020, abgerufen am 27. Mai 2021 (Interview mit Johannes Pantel, Gerontopsychiater und Professor für Altersmedizin an der Universität Frankfurt am Main).
Verfassungsgerichtshof des Saarlandes: Leitsätze zum Beschluss vom 28. April 2020, Az. Lv 7/20 eA, Zitat: „7. Die irreversiblen Folgen einer uneingeschränkten Fortdauer des Eingriffs in das Grundrecht der Freiheit der Person haben bei Abwägung mit den möglichen Folgen ihrer teilweisen, auf den familiären Bereich beschränkten Aussetzung angesichts der relativen Entwicklung der Infektionszahlen im Verhältnis zur Einwohnerzahl von grenznahen Bundesländern mit und ohne Ausgangssperre und angesichts vorliegender Studien zu ihrer Wirkungsweise im Vergleich zu anderen bereits teilweise aufgehobenen Maßnahmen der Pandemiebekämpfung sowie angesichts der Inkonsistenz der Regelungen höheres Gewicht.“