Unterbrechung und Verhinderung von Kommunikationsverbindungen. § 33 SOG LSA. In: landesrecht.sachsen-anhalt.de. juris GmbH, 20. Mai 2014, abgerufen am 9. Dezember 2018. „Die Polizei kann von jedem Diensteanbieter […] verlangen, Kommunikationsverbindungen zu unterbrechen oder zu verhindern, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr […] erforderlich ist.“