„Die Vorstellungen [Innenminister] Schröders [von 1960] trafen bei Sozialdemokratie und Gewerkschaften, insbesondere bei der Industriegewerkschaft Metall (IG Metall), auf entschiedene Ablehnung. Dahinter stand die Befürchtung, dass mit den in wohl kalkulierter Form als ‚NS-Gesetze‘ bezeichneten Notstandsgesetzen der Weg in einen autoritären Machtstaat, ja in eine erneute Diktatur nach nationalsozialistischem Vorbild geebnet werde.“ (https://www.1000dokumente.de/pdf/dok_0018_not_de.pdf, S. 2)
bgbl.de
Im Digitalisat fehlt die letzte Seite (S. 714) des Änderungsgesetzes; siehe daher zusätzlich: BGBl. I S. 714.
Bundesgesetzblatt. Teil I. Nr. 41 vom 27. Juni 1968 (BGBl. I S. 709), S. 709–714 (709: „Vom 24. Juni 1968“; 714 [§ 2]: „Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.“)
Bundesgesetzblatt. Teil I. Nr. 41 vom 27. Juni 1968 (BGBl. I S. 709), S. 709–714 (709: „Vom 24. Juni 1968“; 714 [§ 2]: „Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.“)
Bundesgesetzblatt. Teil I. Nr. 41 vom 27. Juni 1968 (BGBl. I S. 709), S. 709–714 (709: „Vom 24. Juni 1968“; 714 [§ 2]: „Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.“)
Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes, in: Bundesgesetzblatt. Teil I. Nr. 6 vom 27. März 1954, S. 45 (BGBl. I S. 45) [45].
Der heutige Satz von Artikel 35 Absatz 2 wurde erst 1972 hinzugefügt (Einunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, in: Bundesgesetzblatt. Teil I. Nr. 76 vom 2. August 1972, S. 1305 (BGBl. I S. 1305) (1305).
Siebzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, in: Bundesgesetzblatt. Teil I. Nr. 41 vom 27. Juni 1968, S. 709–714 (BGBl. I S. 709) (711; § 1 Nr. 14).
Einunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, in: Bundesgesetzblatt. Teil I. Nr. 76 vom 2. August 1972, S. 1305 (BGBl. I S. 1305)
Einunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, in: Bundesgesetzblatt. Teil I. Nr. 76 vom 2. August 1972, S. 1305 (BGBl. I S. 1305)
Die ursprüngliche Fassung lautete (als ein Absatz): „Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden.“ (Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, in: Bundesgesetzblatt. Teil I. Nr. 1 vom 23. Mai 1949 [BGBl. S. 1], 1–9 [2])
1968 wurde Satz 2 zu Satz 1 von Absatz 2 und als Satz 2 von Absatz 2 der oben zitierte Satz hinzugefügt.
Siebzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, in: Bundesgesetzblatt. Teil I. Nr. 41 vom 27. Juni 1968, S. 709–714 (BGBl. I S. 709) (709; § 1 Nr. 2).
Siebzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, in: Bundesgesetzblatt. Teil I. Nr. 41 vom 27. Juni 1968, S. 709–714 (BGBl. I S. 709) (710; § 1 Nr. 6).
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, in: Bundesgesetzblatt. Teil I. Nr. 1 vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1), 1–9, [2]; vgl. https://lexetius.de/GG/19,2.
Die ursprüngliche Fassung von Artikel 143 wurde 1951 gestrichen (BGBl. I S. 739 [747]). Mit neuem Inhalt wurde Artikel 143 dann 1956 wieder eingeführt (BGBl. I S. 111 [113]).
Siebzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, in: Bundesgesetzblatt. Teil I. Nr. 41 vom 27. Juni 1968, S. 709–714 (BGBl. I S. 709 + BGBl. I S. 714) (714; § 1 Nr. 17).
Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes, in: Bundesgesetzblatt. Teil I. Nr. 11 vom 21. März 1956, S. 111–113 (BGBl. I S. 111) (113, Nr. 14).
Vgl. den – 1968 eingefügten – eindeutigen Absatz 2 von Artikel 87a: „Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt.“ (Siebzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, in: Bundesgesetzblatt. Teil I. Nr. 41 vom 27. Juni 1968, S. 709–714 [BGBl. I S. 709] [711; § 1 Nr. 14]).
Siebzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, in: Bundesgesetzblatt. Teil I. Nr. 41 vom 27. Juni 1968, S. 709–714 (BGBl. I S. 709 (710; § 1 Nr. 5): Absatz 3, 4, 5 und 6 jeweils: „im Verteidigungsfalle“; Absatz 5: „Artikel 80a Abs. 1“.
Dies ist folglich auch – was Absatz 1 anbelangt − unabhängig davon, im Rahmen welcher Art von Notstand die Bundeswehr gegebenenfalls eingesetzt wird [falls denn der Gesetzgeber überhaupt von der Wehrpflicht-Ermächtigung des Artikel 12a Absatz Gebrauch macht]): Siebzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, in: Bundesgesetzblatt. Teil I. Nr. 41 vom 27. Juni 1968, S. 709–714 (BGBl. I S. 709 (710; § 1 Nr. 5).
Siebzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, in: Bundesgesetzblatt. Teil I. Nr. 41 vom 27. Juni 1968, S. 709–714 (BGBl. I S. 709) (711; § 1 Nr. 12); vgl. https://lexetius.de/GG/73,6.
Siebzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, in: Bundesgesetzblatt. Teil I. Nr. 41 vom 27. Juni 1968, S. 709–714 (BGBl. I S. 709 + BGBl. I S. 714) (711; § 1 Nr. 14).
Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes. In: Bundesgesetzblatt. Teil I. Nr. 11 vom 21. März 1956, S. 111–113 (BGBl. I S. 111).
In der schließlich beschlossenen Fassung der Notstandsgesetze ist „[z]ur Kontrolle der Exekutive in Kriegszeiten […] u. a. vorgesehen, dass Bundestag und Landtage ihre Arbeit nicht aufgrund von Neuwahlen unterbrechen. Der Bundestag darf nicht aufgelöst werden“ (https://www.bpb.de/politik/hintergrund-aktuell/269874/notstandsgesetze).
Siehe Artikel 115h Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 3: „(1) Während des Verteidigungsfalles ablaufende Wahlperioden des Bundestages oder der Volksvertretungen der Länder enden sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. […]. (3) Für die Dauer des Verteidigungsfalles ist die Auflösung des Bundestages ausgeschlossen.“ (Siebzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, in: Bundesgesetzblatt. Teil I. Nr. 41 vom 27. Juni 1968, S. 709–714 [BGBl. I S. 709] (713); vgl. Art. 115h)
Siebzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, in: Bundesgesetzblatt. Teil I. Nr. 41 vom 27. Juni 1968, S. 709–714 (BGBl. I S. 709 + BGBl. I S. 714).
In Artikel 81 Absatz 1 war schon in der ursprünglich Fassung des Grundgesetzes von „Gesetzgebungsnotstand“ die Rede: „Wird im Falle des Artikels 68 <Art. 68; Vertrauensfrage> der Bundestag nicht aufgelöst, so kann der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates für eine Gesetzesvorlage den Gesetzgebungsnotstand erklären, wenn der Bundestag sie ablehnt, obwohl die Bundesregierung sie als dringlich bezeichnet hat.“ (Bundesgesetzblatt. Teil I. Nr. 1 vom 23. Mai 1949, S. 1–19 [BGBl. S. 1] [10]; unveränderte heutige Fassung: Art. 81) Konsequenz der Erklärung des Gesetzgebungnotstandes ist Folgendes: „Lehnt der Bundestag die Gesetzesvorlage nach Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes erneut ab oder nimmt er sie in einer für die Bundesregierung als unannehmbar bezeichneten Fassung an, so gilt das Gesetz als zustande gekommen, soweit der Bundesrat ihm zustimmt. [2] Das Gleiche gilt, wenn die Vorlage vom Bundestage nicht innerhalb von vier Wochen nach der erneuten Einbringung verabschiedet wird.“ (Artikel 81 Absatz 2; ebd., 11).
Außerdem ist im 1957 eingefügten Artikel 135a von „Notstand“ die Rede: „Durch die in Artikel 134 Abs. 4 [Art. 134] und Artikel 135 Abs. 5 [Art. 135] vorbehaltene Gesetzgebung des Bundes kann auch bestimmt werden, daß nicht oder nicht in voller Höhe zu erfüllen sind, […] 3. Verbindlichkeiten der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), die aus Maßnahmen entstanden sind, welche diese Rechtsträger vor dem 1. August 1945 zur Durchführung von Anordnungen der Besatzungsmächte oder zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes im Rahmen dem Reich obliegender oder vom Reich übertragener Verwaltungsaufgaben getroffen haben.“(Gesetz zur Einfügung eines Artikels 135a in das Grundgesetz, in: Bundesgesetzblatt. Teil I. Nr. 58 vom 26. Oktober 1957, S. 1745 [BGBl. I S. 1745] [1745]; heutige Fassung: Art. 135a).
Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten, in: Bundesgesetzblatt. Teil II. Nr. 8 vom 31. März 1955, 305–320 (BGBl. I S. 301) (308); HTML-Version.
Bekanntmachung der Erklärung der Drei Mächte vom 27. Mai 1968 zur Ablösung der alliierten Vorbehaltsrechte gemäß Art. 5 Abs. 2 des Deutschlandvertrages, in: Bundesgesetzblatt. Teil I. Nr. 41 vom 27. Juni 1968, S. 714–716 (BGBl. I S. 714) (715).
Bekanntmachung der Erklärung der Drei Mächte vom 27. Mai 1968 zur Ablösung der alliierten Vorbehaltsrechte gemäß Art. 5 Abs. 2 des Deutschlandvertrages, in: Bundesgesetzblatt. Teil I. Nr. 41 vom 27. Juni 1968, S. 714–716 (BGBl. I S. 714) (714).
bpb.de
In der schließlich beschlossenen Fassung der Notstandsgesetze ist „[z]ur Kontrolle der Exekutive in Kriegszeiten […] u. a. vorgesehen, dass Bundestag und Landtage ihre Arbeit nicht aufgrund von Neuwahlen unterbrechen. Der Bundestag darf nicht aufgelöst werden“ (https://www.bpb.de/politik/hintergrund-aktuell/269874/notstandsgesetze).
Siehe Artikel 115h Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 3: „(1) Während des Verteidigungsfalles ablaufende Wahlperioden des Bundestages oder der Volksvertretungen der Länder enden sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. […]. (3) Für die Dauer des Verteidigungsfalles ist die Auflösung des Bundestages ausgeschlossen.“ (Siebzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, in: Bundesgesetzblatt. Teil I. Nr. 41 vom 27. Juni 1968, S. 709–714 [BGBl. I S. 709] (713); vgl. Art. 115h)
„[…] fuhren am 11. Mai 1968 aus allen Teilen der Bundesrepublik in die damalige Hauptstadt Bonn. Über 40.000 Menschen waren zu einem Sternmarsch aufgebrochen, um gegen die geplanten Notstandsgesetze zu demonstrieren. Aufgerufen hatte das Kuratorium ‚Notstand der Demokratie‘ – […].“ (https://www.bpb.de/politik/hintergrund-aktuell/269874/notstandsgesetze)
„[…] fuhren am 11. Mai 1968 aus allen Teilen der Bundesrepublik in die damalige Hauptstadt Bonn. Über 40.000 Menschen waren zu einem Sternmarsch aufgebrochen, um gegen die geplanten Notstandsgesetze zu demonstrieren. Aufgerufen hatte das Kuratorium ‚Notstand der Demokratie‘ – […].“ (https://www.bpb.de/politik/hintergrund-aktuell/269874/notstandsgesetze)
bund.de
bmi.bund.de
Vgl. dazu den Staatsrechtler Ulrich K. Preuß, der in den 1960er Jahren als SDS-Mitglied selbst an Protesten gegen die Notstandsgesetze beteiligt war: „Wenn man die Reden von damals hört, von Franz Josef Strauß und all den Hardlinern – die hätten 1968 die Studentenbewegung am liebsten militärisch zerschlagen. Was heute aus rückblickender Sicht übertrieben wirkt, war damals gar nicht übertrieben. Diese Evozierung des Ausnahmezustands war eben keine bloße Phantasie, sondern es war durchaus durch historische Erfahrungen begründet. Diese Phantasie von Leuten wie Schröder und den Leuten in seinem mit einer Vielzahl ehemaliger Nazis besetzten Ministerium vom Notstand als die Stunde der Exekutive – dahinter stand eine Vorstellung, dass, wenn Unruhen auf der Straße stattfinden, diese per se schon Aufruhr sind. Gegen Aufruhr muss nach dieser Logik nicht nur polizeilich, sondern nach Möglichkeit auch militärisch vorgegangen werden.“ (Der Staatsrechtler Ulrich K. Preuß im Gespräch über die Notstandsgesetze von 1968. „Die Notstandsgesetze waren im Ergebnis relativ harmlos“. Interview Von Carl Melchers, in: Jungle World 31/2018 vom 2. August 2018 https://jungle.world/artikel/2018/31/die-notstandsgesetze-waren-im-ergebnis-relativ-harmlos).
1961 waren 66 % der Führungsebene des Bundesinnenministeriums (von der Ebene der Referatsleiter aufwärts) ehemalige NSDAP-Mitglieder: „Mit der Ausweitung des Personalbestandes kam es unter Lehr zu einer erneuten Zunahme der ehemaligen NSDAP-Mitglieder unter den leitenden Beamten, die nun im September 1953 insgesamt 61 Prozent (64 Personen) ausmachten. […]. Im Sommer 1961, wenige Monate vor dem Ausscheiden Schröders aus dem Innenressort, hatte sich […] der Jahrgangsdurchschnitt merklich gewandelt. Die von 1901 bis 1910 Geborenen stellten nun mit 57 Prozent die Mehrheit des leitenden Personals und waren seit 1960 auch in die Ebene der Staatssekretäre aufgerückt. […] Mit der Dominanz der Jahrgänge der Kriegsjugendgeneration – also die zwischen 1900 und 1910 Geborenen, die vielfach Karrieren im NS-Staat vorgelegt hatten – veränderte sich der Anteil der ehemaligen NSDAP-Mitglieder mit 66 Prozent (70 Personen) […] im Jahr 1961 nur gering“ (Frank Bösch / Andreas Wirsching [Hg.] Abschlussbericht zur Vorstudie zum Thema „Die Nachkriegsgeschichte des Bundesministeriums des Innern (BMI) und des Ministeriums des Innern der DDR (MdI) hinsichtlich möglicher personeller und sachlicher Kontinuitäten zur Zeit des Nationalsozialismus“, München/Potsdam, 2015, online unter der Adresse: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/2015/abschlussbericht-vorstudie-aufarbeitung-bmi-nachkriegsgeschichte.html, S. 31, 32 f.) – nämlich zwei Prozentpunkte mehr als 1953.
Auch Schröder selbst (bis 1969 noch zunächst Außen- und dann Verteidigungsminister) war – wie allerdings wohl erst 1969 (also nach Verabschiedung der Notstandsgesetze) bekannt wurde – von 1933 bis 1941 NSDAP-Mitglied: „Kandidat Schröder [CDU/CSU-Kandidat für die Bundespräsidenten-Wahl 1969] gibt in seinem politischen Lebenslauf zu, am 1. Mai 1933 als Assistent der Bonner Universität der NSDAP unter Mitgliedsnummer 2177050 beigetreten zu sein […]. Auch dem NS-Rechtswahrerbund gehörte er an (Mitgliedsnummer: 013115).“ (Quittung vorhanden. In: Der Spiegel 9/1969, S. 36.).
Vgl. zum Terminus folgende These aus dem Regierungsentwurf von 1967 für die Notstandsgesetze: „Es fehlt weiter eine ausreichende verfassungsrechtliche Ermächtigung zu einer vorübergehenden Vereinfachung des Gesetzgebungsverfahrens und der Verwaltungsorganisation während eines äußeren Notstandes, […]“ (Bundestags-Drucksache V/1879 <https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/05/018/0501879.pdf>, S. 6).
Bundestags-Drucksache V/2873, digitale Referenz: https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/05/028/0502873.pdf, Seite 2 mit Abschnitt I.A. zum Äußeren Notstand und der Erläuterungen des Rechtsausschusses des Bundestages zum Gesetzestext insbesondere zum Unterabschnitt 2. mit Titel Zustand äußerer Gefahr: „Der Begriff wird nicht mehr verwendet. An seine Stelle tritt... [der spätere Art 115a Absatz 1 des GG]“ ().
Vgl. zum Terminus: „Bereits die geltende Fassung des Grundgesetzes sieht in Artikel 91 Vorkehrungen für den Fall eines inneren Notstandes vor. Artikel 91 Abs. 1 betrifft dabei den Fall eines sog. regionalen inneren Notstandes, nämlich einer Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, deren Abwehr dem betroffenen Lande selbst überlassen werden kann. Artikel 91 Abs. 2 behandelt den Fall eines sog. überregionalen inneren Notstandes, nämlich einer Gefahr, zu deren Bekämpfung das betroffene Land nicht bereit oder allein nicht in der Lage ist.“ (Bundestags-Drucksache V/1879 <https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/05/018/0501879.pdf>, S. 22 f.)
Vgl. zum Terminus: „Da die den Katastrophenfall betreffenden Ergänzungen vornehmlich das Zusammenwirken zwischen Bund und Ländern und den Ländern untereinander betreffen, schlägt der Ausschuss vor, die Regelung an Artikel 35 des Grundgesetzes anzufügen.“ (Drucksache V/2873 <https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/05/028/0502873.pdf>, S. 9).
Bundestags-Drucksache V/2873, Zitat aus der Gesetzesbegründung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages wie folgt: "Mit ihr [mit der Bestimmung des Artikel 80a] soll der Begriff des ‚Spannungsfalls‘ in die Verfassung eingefügt werden. Unter Spannungsfall wird eine Zeit erhöhter internationaler Spannungen verstanden, die die Herstellung erhöhter Verteidigungsbereitschaft erforderlich macht.", Digitale Referenzhttps://dipbt.bundestag.de/doc/btd/05/028/0502873.pdf, Seite 11;
Die ausschließliche Zuständigkeit des Gemeinsamen Ausschuss für den äußeren Notstand folgt aus der Begründung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf. Das Zitat hierzu lautet: "Die ordentlichen parlamentarischen Organe des Bundes, der Bundestag und der Bundesrat, behalten in allen Notstandslagen alle Rechte, insbesondere das zur Gesetzgebung und zur parlamentarischen Kontrolle. Nur wenn und solange der Bundestag durch äußere Umstände arbeitsunfähig werden sollte, soll ein aus Abgeordneten des Bundestages und Mitgliedern des Bundesrates zusammengesetztes besonderes Verfassungsorgan, der Gemeinsame Ausschuss, anstelle von Bundestag und Bundesrat deren Aufgaben wahrnehmen." Quelle: Bundestags-Drucksache V/1879, siehe auch https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/05/018/0501879.pdf, Seite 15 f.
Im − der verabschiedeten Fassung zugrundeliegenden − Entwurf des Rechtsausschusses des Bundestages heißt es dazu: „Ob die im Regierungsentwurf geäußerte Ansicht zutrifft, die Bundesregierung sei dazu [den Bundesgrenzschutz einzusetzen] schon nach geltendem Verfassungsrecht befugt, hat der Ausschuß offengelassen. Die Ergänzung war nach seiner Auffassung insoweit mindestens zur Klarstellung erforderlich.“ (Bundestags-Drucksache V/2873; (https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/05/028/0502873.pdf), S. 15.)
Bericht gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz – G 10) über die Durchführung sowie Art und Umfang der Maßnahmen nach den §§ 3, 5, 7a und 8 G 10 (Berichtszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2017) vom 24. Mai 2019 (Bundestags-Drucksache 19/10459) (https://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/104/1910459.pdf), S. 5.
„Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.“ (Art. 20)
Vgl. auch Bundestags-Drucksache V/2873 (https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/05/028/0502873.pdf), S. 9: „Zur Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung wird der Widerstand des Staatsvolkes im Verfassungstext nunmehr ausdrücklich zugelassen.“
Gemäß dem Entwurf von 1963 sollten dann stattdessen drei Abschnitte X a. bis X. c. mit den Überschriften „Zustand der äußeren Gefahr“, „Zustand der inneren Gefahr“ und „Katastrophenzustand“ eingeführt werden (Bundestags-Drucksache IV/891 <https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/04/008/0400891.pdf>, S. 2, 3 und 4).
Den Ausdruck „Zustand der äußeren Gefahr“ behielt auch der Entwurf von 1965 bei (Bundestags-Drucksache IV/3494 <https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/04/034/0403494.pdf>, S. 4). Für den sog. ‚inneren Notstand‘ blieb es dagegen bei der Formulierung in Artikel 91 „Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes“ (ebd., S. 3) (und nicht bei der Formulierung im Entwurf von 1963); in einem danach einzufügenden Artikel 91a sollte von Situationen die Rede sein, in denen „Leib oder Leben der Bevölkerung eines Landes durch eine Naturkatastrophe oder einen anderen besonders schweren Unglücksfall ernstlich und unmittelbar gefährdet“ sind (ebd., S. 4). Für den Entwurf von 1965 gilt im Grundsatz das gleiche; aber dort war kein zusätzlicher Artikel 91a vorgesehen; vielmehr sollten in Artikel 91 die Wörter „zur Bekämpfung einer Naturkatastrophe oder eines besonders schweren Unglücksfalles “ eingefügt werden (Bundestags-Drucksache V/1879 <https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/05/018/0501879.pdf>, S. 3).
Gemäß dem Entwurf von 1963 sollten dann stattdessen drei Abschnitte X a. bis X. c. mit den Überschriften „Zustand der äußeren Gefahr“, „Zustand der inneren Gefahr“ und „Katastrophenzustand“ eingeführt werden (Bundestags-Drucksache IV/891 <https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/04/008/0400891.pdf>, S. 2, 3 und 4).
Den Ausdruck „Zustand der äußeren Gefahr“ behielt auch der Entwurf von 1965 bei (Bundestags-Drucksache IV/3494 <https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/04/034/0403494.pdf>, S. 4). Für den sog. ‚inneren Notstand‘ blieb es dagegen bei der Formulierung in Artikel 91 „Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes“ (ebd., S. 3) (und nicht bei der Formulierung im Entwurf von 1963); in einem danach einzufügenden Artikel 91a sollte von Situationen die Rede sein, in denen „Leib oder Leben der Bevölkerung eines Landes durch eine Naturkatastrophe oder einen anderen besonders schweren Unglücksfall ernstlich und unmittelbar gefährdet“ sind (ebd., S. 4). Für den Entwurf von 1965 gilt im Grundsatz das gleiche; aber dort war kein zusätzlicher Artikel 91a vorgesehen; vielmehr sollten in Artikel 91 die Wörter „zur Bekämpfung einer Naturkatastrophe oder eines besonders schweren Unglücksfalles “ eingefügt werden (Bundestags-Drucksache V/1879 <https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/05/018/0501879.pdf>, S. 3).
Jürgen Seifert (Gefahr im Verzuge. Zur Problematik der Notstandsgesetzgebung. Europäische Verlagsanstalt: Frankfurt am Main, 1963, S. 79 [zitiert nach https://www.fritz-bauer-archiv.de/justiz-als-symptom/notstandsgesetze bei Fußnote 9) bezeichnete 1963 die geplanten Notstandsgesetze als „Ermächtigungsgesetz mit Zeitzünder“.
Vgl. außerdem noch:
„Sie [Diejenigen, die gegen die Notstandsgesetze waren] fürchteten, dass die Grundgesetzänderung die noch relativ junge deutsche Demokratie gefährden würde und verwiesen auf die Erfahrungen mit Artikel 48 der Weimarer Verfassung, der den Weg zur ‚Machtergreifung‘ Hitlers geebnet hatte.“ (https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/25458537_debatten05-200088).
Vgl. zum Terminus: „Bei der Auslegung und Anwendung der Voraussetzungen, unter denen Art. 35 Abs. 2 und 3 GG einen Einsatz der Streitkräfte erlaubt, sind der Zweck des Art. 87a Abs. 2 GG und das Verhältnis der den Katastrophennotstand betreffenden Bestimmungen zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben für den Einsatz der Streitkräfte im inneren Notstand (Art. 87a Abs. 4 GG) zu berücksichtigen.“ (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 3. Juli 2012 zum Az. 2 PBvU 1/11 (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2012/07/up20120703_2pbvu000111.html), Textziffer 50). In der Abweichenden Meinung des Richters Gaier zu dieser Entscheidung findet sich zusätzlich der Ausdruck „äußerer Notstand“: „Nun wurde der Einsatz der Streitkräfte auch im Inland zugelassen, allerdings nur in wenigen eng begrenzten Fällen, die zudem in der Verfassung ausdrücklich geregelt sein müssen (Art. 87a Abs. 2 GG). Dies sind der regionale und der überregionale Katastrophennotstand (Art. 35 Abs. 2 und 3 GG), der äußere Notstand (Art. 87a Abs. 3 GG) und der Staatsnotstand als qualifizierter Fall des inneren Notstandes (Art. 87a Abs. 4 GG).“ (ebd., Textziffer 62)
Wohl dieses Ausgabe („1963“ − aber ohne Auflagen-Angabe): https://d-nb.info/454032587. Vgl.: „das von Ekkehart Stein und Helmut Ridder schon 1963 verfasste Memorandum der Vereinigung Deutscher Wissenschaftler ‚Der permanente Notstand‘ (abgedruckt in Ridder, Gesammelte Schriften, 2010, S. 563 <566>)“ (Abweichenden Meinung des Richters Gaier, in: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 3. Juli 2012 zum Az. 2 PBvU 1/11 <https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2012/07/up20120703_2pbvu000111.html>, Textziffer 68; Hervorhebung hinzugefügt).
Wohl dieses Ausgabe („1963“ − aber ohne Auflagen-Angabe): https://d-nb.info/454032587. Vgl.: „das von Ekkehart Stein und Helmut Ridder schon 1963 verfasste Memorandum der Vereinigung Deutscher Wissenschaftler ‚Der permanente Notstand‘ (abgedruckt in Ridder, Gesammelte Schriften, 2010, S. 563 <566>)“ (Abweichenden Meinung des Richters Gaier, in: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 3. Juli 2012 zum Az. 2 PBvU 1/11 <https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2012/07/up20120703_2pbvu000111.html>, Textziffer 68; Hervorhebung hinzugefügt).
Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten, in: Bundesgesetzblatt. Teil II. Nr. 8 vom 31. März 1955, 305–320 (BGBl. I S. 301) (308); HTML-Version.
Retro-Digitalisat: https://epub.ub.uni-muenchen.de/21036/1/4Polit.3455.pdf, S. 63 (Artikel 21 Absatz 5), 76 (Artikel 111); Erläuterungen, S. 23 und 48 (jeweils Marginalie „Notstandsrecht“).
Vgl. aus der Sekundärliteratur: „der Herrenchiemseer Verfassungskonvent hatte mit Artikel 111 des Verfassungsentwurfs eine Notstandsklausel vorgeschlagen, mit der die Bundesregierung für den Notstandsfall unter anderem zum Erlaß gesetzesvertretender Notverordnungen ermächtigt wurde.“ (Michael Schneider, Der Konflikt um die Notstandsgesetze. In: Gewerkschaftliche Monatshefte. 8/1986, 482–494 [482])
„Rede des damaligen Bundesinnenministers Gerhard Schröder (Politiker, 1910) auf einer Tagung der Gewerkschaft der Polizei am 30. Oktober 1958; hier erläuterte er die Grundzüge einer Notstandsregelung, die bereits im Dezember dieses Jahres in Form eines zehn Artikel umfassenden Gesetzentwurfes zur Änderung des Grundgesetzes vorgelegt wurde“ (Michael Schneider, Der Konflikt um die Notstandsgesetze. In: Gewerkschaftliche Monatshefte. 8/1986, 482–494 [483]).
Vgl. Michael Schneider, Der Konflikt um die Notstandsgesetze. In: Gewerkschaftliche Monatshefte. 8/1986, 482–494 (485): „Nach den Wahlen vom September 1961 löste der CSU-Abgeordnete Hermann Höcherl Schröder im Amt des Bundesinnenministers ab; anders als sein Vorgänger nahm Höcherl, in realistischer Einschätzung der sozialdemokratischen Sperrminorität, Kontakt mit den Bundestagsfraktionen, Ländervertretern und Gewerkschaften auf und kündigte einen neuen Gesetzentwurf an. Es lag in der Konsequenz der von der Regierung betonten Gesprächsbereitschaft, daß die SPD eine Verhandlungskommission bildete, zu der Adolf Arndt, Friedrich Schäfer und Hermann Schmitt-Vockenhausen gehörten. Überdies schuf der Fraktionsvorstand im Januar 1962 eine Notstandskommission, die die Möglichkeiten gesetzlicher Regelungen klären sollte; […].“
„Bereits am 19. Januar 1960 wandte sich die IG Metall gegen ‚den Versuch, mit dem Mittel der staatlichen Gewalt entscheidende demokratische Grundrechte nach Belieben außer Kraft zu setzen‘; jegliche Notstandsgesetzgebung sei abzulehnen. Damit wurde der DGB-Bundesvorstand in Zugzwang gebracht, der dann Ende Januar ausdrücklich den ‚vorgelegten Entwurf‘ zurückwies und ‚aufgrund geschichtlicher Erfahrungen‘ den Plan mißbilligte, ‚bei gesellschaftlichen Krisenerscheinungen die demokratischen Rechte der Arbeitnehmer und ihrer Gewerkschaften zu beseitigen‘.“ (Michael Schneider, Der Konflikt um die Notstandsgesetze. In: Gewerkschaftliche Monatshefte. 8/1986, 482–494 [484]).
„Bereits am 19. Januar 1960 wandte sich die IG Metall gegen ‚den Versuch, mit dem Mittel der staatlichen Gewalt entscheidende demokratische Grundrechte nach Belieben außer Kraft zu setzen‘; jegliche Notstandsgesetzgebung sei abzulehnen. Damit wurde der DGB-Bundesvorstand in Zugzwang gebracht, der dann Ende Januar ausdrücklich den ‚vorgelegten Entwurf‘ zurückwies und ‚aufgrund geschichtlicher Erfahrungen‘ den Plan mißbilligte, ‚bei gesellschaftlichen Krisenerscheinungen die demokratischen Rechte der Arbeitnehmer und ihrer Gewerkschaften zu beseitigen‘.“ (Michael Schneider, Der Konflikt um die Notstandsgesetze. In: Gewerkschaftliche Monatshefte. 8/1986, 482–494 [484]).
IG Metall hatte 1960 zunächst beschlossen, „allen Plänen einer Notstandsgesetzgebung ‚notfalls mit allen gesetzlichen Mitteln,einschließlich des Streiks entgegenzutreten‘“ (Michael Schneider, Der Konflikt um die Notstandsgesetze, in: Gewerkschaftliche Monatshefte 8/1986, 482–494 [485]).
Auch der DGB-Bundesausschuß beschloss am 24. Juli 1962: „Bei Gefährdung der demokratischen Grundrechte sowie bei Gefährdung der unabhängigen Gewerkschaftsbewegung ist es Aufgabe des Deutschen Gewerkschaftsbundes, zu einem allgemeinen Streik aufzurufen.“ (zitiert nach ebd., S. 486)
Am 19. Mai 1969 beschloss der DGB-Vorstand dann: „Der Bundesvorstanddes DGB lehnt einen allgemeinen Streik (Generalstreik) zur Verhinderung der Notstandsgesetze ausdrücklich ab, denn er hält es für einen Verstoß gegen die Grundsätze der parlamentarischen Demokratie, gegen einen mit großer Mehrheit gefaßten Beschluß des Bundestages zum Streik aufzurufen. […] Jedem Mißbrauch der Notstandsgesetze wird der DGB mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln begegnen.“ (zitiert nach ebd., S. 492) Dennoch „kam es […] im Mai 1968 in einzelnen Betrieben zu Proteststreiks, Arbeitsniederlegungen und Demonstrationszügen auch von Gewerkschaftsmitgliedern“ (ebd.).
Jürgen Seifert (Gefahr im Verzuge. Zur Problematik der Notstandsgesetzgebung. Europäische Verlagsanstalt: Frankfurt am Main, 1963, S. 79 [zitiert nach https://www.fritz-bauer-archiv.de/justiz-als-symptom/notstandsgesetze bei Fußnote 9) bezeichnete 1963 die geplanten Notstandsgesetze als „Ermächtigungsgesetz mit Zeitzünder“.
Vgl. außerdem noch:
„Sie [Diejenigen, die gegen die Notstandsgesetze waren] fürchteten, dass die Grundgesetzänderung die noch relativ junge deutsche Demokratie gefährden würde und verwiesen auf die Erfahrungen mit Artikel 48 der Weimarer Verfassung, der den Weg zur ‚Machtergreifung‘ Hitlers geebnet hatte.“ (https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/25458537_debatten05-200088).
gesetze-im-internet.de
Artikel 115a im Wortlaut: ...daß das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird...(Verteidigungsfall), Quelle: Bundesamt der Justiz, Digitale Referenz: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_115a.html
Dessen Absatz 1 und 2 lauten: „(1) Die Feststellung, daß das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates. Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.
(2) Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist er nicht beschlußfähig, so trifft der Gemeinsame Ausschuß diese Feststellung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder.“ (Art. 115a / https://lexetius.de/GG/115a)
„Mit der Verkündung des Verteidigungsfalles geht die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler über.“ (Art. 115b / https://lexetius.de/GG/115b)
Artikel 91 Absatz 2 Satz 2: „Die Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr, im übrigen jederzeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben.“ Wie sich aus dem Ende von Satz 3 („Satz 1 und Satz 2 bleiben unberührt.“) ergibt, gilt dies auch für die Maßnahmen gemäß dem Anfang von Satz 3: „Erstreckt sich die Gefahr auf das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen Weisungen erteilen; Satz 1 und Satz 2 bleiben unberührt.“ (Art. 91 / https://lexetius.de/GG/91,2)
Absatz 2 des neuen Artikel 12a lautet: „(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.“ Satz 2 des dortigen Absatz 4 lautet: „Sie [Frauen] dürfen auf keinen Fall Dienst mit der Waffe leisten.“ (2000 wurde dort „leisten“ durch „zum […] verpflichtet werden“ ersetzt.) https://lexetius.de/GG/12a,2; heutige Fassung: Art. 12a.
„Es sind
1. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst zur Abwehr von drohenden Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes einschließlich der Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages,
2. der Bundesnachrichtendienst im Rahmen seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 2 des BND-Gesetzes auch zu den in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 bis 8 und § 8 Abs. 1 Satz 1 bestimmten Zwecken berechtigt, die Telekommunikation zu überwachen und aufzuzeichnen, in den Fällen der Nummer 1 auch die dem Brief- oder Postgeheimnis unterliegenden Sendungen zu öffnen und einzusehen.“ (§ 1 Artikel 10-Gesetz; Hervorhebung hinzugefügt)
Vgl. auch noch Art. 21 Absatz 2 Grundgesetz, nach dem dafür, Parteien für „verfassungswidrig“ zu erklären, genügt, dass sie „nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden“ – ebenfalls, ohne dass beim KPD-Verbot oder beim Stellen der Verbotsanträge gegen die NPD von irgendeiner Seite behauptet worden wäre, es habe ein ‚innerer Notstand‘ geherrscht.
Vgl. auch noch Art. 21 Absatz 2 Grundgesetz, nach dem dafür, Parteien für „verfassungswidrig“ zu erklären, genügt, dass sie „nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden“ – ebenfalls, ohne dass beim KPD-Verbot oder beim Stellen der Verbotsanträge gegen die NPD von irgendeiner Seite behauptet worden wäre, es habe ein ‚innerer Notstand‘ geherrscht.
„Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.“ (Art. 20)
Vgl. auch Bundestags-Drucksache V/2873 (https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/05/028/0502873.pdf), S. 9: „Zur Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung wird der Widerstand des Staatsvolkes im Verfassungstext nunmehr ausdrücklich zugelassen.“
In der schließlich beschlossenen Fassung der Notstandsgesetze ist „[z]ur Kontrolle der Exekutive in Kriegszeiten […] u. a. vorgesehen, dass Bundestag und Landtage ihre Arbeit nicht aufgrund von Neuwahlen unterbrechen. Der Bundestag darf nicht aufgelöst werden“ (https://www.bpb.de/politik/hintergrund-aktuell/269874/notstandsgesetze).
Siehe Artikel 115h Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 3: „(1) Während des Verteidigungsfalles ablaufende Wahlperioden des Bundestages oder der Volksvertretungen der Länder enden sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. […]. (3) Für die Dauer des Verteidigungsfalles ist die Auflösung des Bundestages ausgeschlossen.“ (Siebzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, in: Bundesgesetzblatt. Teil I. Nr. 41 vom 27. Juni 1968, S. 709–714 [BGBl. I S. 709] (713); vgl. Art. 115h)
Vgl. Artikel 115g Grundgesetz: „Die verfassungsmäßige Stellung und die Erfüllung der verfassungsmäßigen Aufgaben des Bundesverfassungsgerichtes und seiner Richter dürfen nicht beeinträchtigt werden. Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht darf durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses nur insoweit geändert werden, als dies auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gerichtes erforderlich ist. Bis zum Erlaß eines solchen Gesetzes kann das Bundesverfassungsgericht die zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Gerichtes erforderlichen Maßnahmen treffen. Beschlüsse nach Satz 2 und Satz 3 faßt das Bundesverfassungsgericht mit der Mehrheit der anwesenden Richter.“ (1968 eingeführte https://lexetius.de/GG/115g und auch heute noch geltende https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_115g.html) Fassung.
In Artikel 81 Absatz 1 war schon in der ursprünglich Fassung des Grundgesetzes von „Gesetzgebungsnotstand“ die Rede: „Wird im Falle des Artikels 68 <Art. 68; Vertrauensfrage> der Bundestag nicht aufgelöst, so kann der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates für eine Gesetzesvorlage den Gesetzgebungsnotstand erklären, wenn der Bundestag sie ablehnt, obwohl die Bundesregierung sie als dringlich bezeichnet hat.“ (Bundesgesetzblatt. Teil I. Nr. 1 vom 23. Mai 1949, S. 1–19 [BGBl. S. 1] [10]; unveränderte heutige Fassung: Art. 81) Konsequenz der Erklärung des Gesetzgebungnotstandes ist Folgendes: „Lehnt der Bundestag die Gesetzesvorlage nach Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes erneut ab oder nimmt er sie in einer für die Bundesregierung als unannehmbar bezeichneten Fassung an, so gilt das Gesetz als zustande gekommen, soweit der Bundesrat ihm zustimmt. [2] Das Gleiche gilt, wenn die Vorlage vom Bundestage nicht innerhalb von vier Wochen nach der erneuten Einbringung verabschiedet wird.“ (Artikel 81 Absatz 2; ebd., 11).
Außerdem ist im 1957 eingefügten Artikel 135a von „Notstand“ die Rede: „Durch die in Artikel 134 Abs. 4 [Art. 134] und Artikel 135 Abs. 5 [Art. 135] vorbehaltene Gesetzgebung des Bundes kann auch bestimmt werden, daß nicht oder nicht in voller Höhe zu erfüllen sind, […] 3. Verbindlichkeiten der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), die aus Maßnahmen entstanden sind, welche diese Rechtsträger vor dem 1. August 1945 zur Durchführung von Anordnungen der Besatzungsmächte oder zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes im Rahmen dem Reich obliegender oder vom Reich übertragener Verwaltungsaufgaben getroffen haben.“(Gesetz zur Einfügung eines Artikels 135a in das Grundgesetz, in: Bundesgesetzblatt. Teil I. Nr. 58 vom 26. Oktober 1957, S. 1745 [BGBl. I S. 1745] [1745]; heutige Fassung: Art. 135a).
Am Ende des Textes (Stand: 14. August 2017; abgerufen am 7. April 2020) heißt es: „Darüber hinaus können die Grundrechte jedes Einzelnen bei einem Ausnahmezustand beschnitten werden: Insbesondere das in Artikel 10 des Grundgesetzes garantierte Post- und Fernmeldegeheimnis ist davon betroffen. Die Notstandsgesetze sind seit dem 28. Juni 1968 in Kraft. Angewendet werden mussten sie zum Glück jedoch noch nie.“
Die ‚Beschneidung‘ des Post- und Fernmeldegeheimnis gilt aber nicht nur „bei einem Ausnahmezustand“, sondern − wie die fdGO-Regelungen in Art. 18 und Art. 21
Am Ende des Textes (Stand: 14. August 2017; abgerufen am 7. April 2020) heißt es: „Darüber hinaus können die Grundrechte jedes Einzelnen bei einem Ausnahmezustand beschnitten werden: Insbesondere das in Artikel 10 des Grundgesetzes garantierte Post- und Fernmeldegeheimnis ist davon betroffen. Die Notstandsgesetze sind seit dem 28. Juni 1968 in Kraft. Angewendet werden mussten sie zum Glück jedoch noch nie.“
Die ‚Beschneidung‘ des Post- und Fernmeldegeheimnis gilt aber nicht nur „bei einem Ausnahmezustand“, sondern − wie die fdGO-Regelungen in Art. 18 und Art. 21
Vgl. dazu den Staatsrechtler Ulrich K. Preuß, der in den 1960er Jahren als SDS-Mitglied selbst an Protesten gegen die Notstandsgesetze beteiligt war: „Wenn man die Reden von damals hört, von Franz Josef Strauß und all den Hardlinern – die hätten 1968 die Studentenbewegung am liebsten militärisch zerschlagen. Was heute aus rückblickender Sicht übertrieben wirkt, war damals gar nicht übertrieben. Diese Evozierung des Ausnahmezustands war eben keine bloße Phantasie, sondern es war durchaus durch historische Erfahrungen begründet. Diese Phantasie von Leuten wie Schröder und den Leuten in seinem mit einer Vielzahl ehemaliger Nazis besetzten Ministerium vom Notstand als die Stunde der Exekutive – dahinter stand eine Vorstellung, dass, wenn Unruhen auf der Straße stattfinden, diese per se schon Aufruhr sind. Gegen Aufruhr muss nach dieser Logik nicht nur polizeilich, sondern nach Möglichkeit auch militärisch vorgegangen werden.“ (Der Staatsrechtler Ulrich K. Preuß im Gespräch über die Notstandsgesetze von 1968. „Die Notstandsgesetze waren im Ergebnis relativ harmlos“. Interview Von Carl Melchers, in: Jungle World 31/2018 vom 2. August 2018 https://jungle.world/artikel/2018/31/die-notstandsgesetze-waren-im-ergebnis-relativ-harmlos).
1961 waren 66 % der Führungsebene des Bundesinnenministeriums (von der Ebene der Referatsleiter aufwärts) ehemalige NSDAP-Mitglieder: „Mit der Ausweitung des Personalbestandes kam es unter Lehr zu einer erneuten Zunahme der ehemaligen NSDAP-Mitglieder unter den leitenden Beamten, die nun im September 1953 insgesamt 61 Prozent (64 Personen) ausmachten. […]. Im Sommer 1961, wenige Monate vor dem Ausscheiden Schröders aus dem Innenressort, hatte sich […] der Jahrgangsdurchschnitt merklich gewandelt. Die von 1901 bis 1910 Geborenen stellten nun mit 57 Prozent die Mehrheit des leitenden Personals und waren seit 1960 auch in die Ebene der Staatssekretäre aufgerückt. […] Mit der Dominanz der Jahrgänge der Kriegsjugendgeneration – also die zwischen 1900 und 1910 Geborenen, die vielfach Karrieren im NS-Staat vorgelegt hatten – veränderte sich der Anteil der ehemaligen NSDAP-Mitglieder mit 66 Prozent (70 Personen) […] im Jahr 1961 nur gering“ (Frank Bösch / Andreas Wirsching [Hg.] Abschlussbericht zur Vorstudie zum Thema „Die Nachkriegsgeschichte des Bundesministeriums des Innern (BMI) und des Ministeriums des Innern der DDR (MdI) hinsichtlich möglicher personeller und sachlicher Kontinuitäten zur Zeit des Nationalsozialismus“, München/Potsdam, 2015, online unter der Adresse: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/2015/abschlussbericht-vorstudie-aufarbeitung-bmi-nachkriegsgeschichte.html, S. 31, 32 f.) – nämlich zwei Prozentpunkte mehr als 1953.
Auch Schröder selbst (bis 1969 noch zunächst Außen- und dann Verteidigungsminister) war – wie allerdings wohl erst 1969 (also nach Verabschiedung der Notstandsgesetze) bekannt wurde – von 1933 bis 1941 NSDAP-Mitglied: „Kandidat Schröder [CDU/CSU-Kandidat für die Bundespräsidenten-Wahl 1969] gibt in seinem politischen Lebenslauf zu, am 1. Mai 1933 als Assistent der Bonner Universität der NSDAP unter Mitgliedsnummer 2177050 beigetreten zu sein […]. Auch dem NS-Rechtswahrerbund gehörte er an (Mitgliedsnummer: 013115).“ (Quittung vorhanden. In: Der Spiegel 9/1969, S. 36.).
Dessen Absatz 1 und 2 lauteten: „(1) Die Feststellung, daß der Verteidigungsfall eingetreten ist, trifft der Bundestag. Sein Beschluß wird vom Bundespräsidenten verkündet. (2) Stehen dem Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegen, so kann bei Gefahr im Verzug der Bundespräsident mit Gegenzeichnung des Bundeskanzlers diese Feststellung treffen und verkünden. Der Bundespräsident soll zuvor die Präsidenten des Bundestages und des Bundesrates hören.“ (https://lexetius.de/GG/59a,2)
Dessen Absatz 1 und 2 lauten: „(1) Die Feststellung, daß das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates. Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.
(2) Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist er nicht beschlußfähig, so trifft der Gemeinsame Ausschuß diese Feststellung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder.“ (Art. 115a / https://lexetius.de/GG/115a)
„Mit der Verkündung des Verteidigungsfalles geht die Befehls- und Kommandogewalt auf den Bundeskanzler über.“ (https://lexetius.de/GG/65a,2)
„Mit der Verkündung des Verteidigungsfalles geht die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler über.“ (Art. 115b / https://lexetius.de/GG/115b)
Artikel 91 Absatz 2 Satz 2: „Die Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr, im übrigen jederzeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben.“ Wie sich aus dem Ende von Satz 3 („Satz 1 und Satz 2 bleiben unberührt.“) ergibt, gilt dies auch für die Maßnahmen gemäß dem Anfang von Satz 3: „Erstreckt sich die Gefahr auf das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen Weisungen erteilen; Satz 1 und Satz 2 bleiben unberührt.“ (Art. 91 / https://lexetius.de/GG/91,2)
Eingefügt wurde damals als Satz 2 bis 4 von Absatz 2 sowie als neuer Absatz 3: „(2) […] Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte steht. (3) Frauen dürfen nicht zu einer Dienstleistung im Verband der Streitkräfte durch Gesetz verpflichtet werden. Zu einem Dienst mit der Waffe dürfen sie in keinem Falle verwendet werden.“ (https://lexetius.de/GG/12,3).
Absatz 2 des neuen Artikel 12a lautet: „(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.“ Satz 2 des dortigen Absatz 4 lautet: „Sie [Frauen] dürfen auf keinen Fall Dienst mit der Waffe leisten.“ (2000 wurde dort „leisten“ durch „zum […] verpflichtet werden“ ersetzt.) https://lexetius.de/GG/12a,2; heutige Fassung: Art. 12a.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, in: Bundesgesetzblatt. Teil I. Nr. 1 vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1), 1–9, [2]; vgl. https://lexetius.de/GG/19,2.
Siebzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, in: Bundesgesetzblatt. Teil I. Nr. 41 vom 27. Juni 1968, S. 709–714 (BGBl. I S. 709) (711; § 1 Nr. 12); vgl. https://lexetius.de/GG/73,6.
Vgl. Artikel 115g Grundgesetz: „Die verfassungsmäßige Stellung und die Erfüllung der verfassungsmäßigen Aufgaben des Bundesverfassungsgerichtes und seiner Richter dürfen nicht beeinträchtigt werden. Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht darf durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses nur insoweit geändert werden, als dies auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gerichtes erforderlich ist. Bis zum Erlaß eines solchen Gesetzes kann das Bundesverfassungsgericht die zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Gerichtes erforderlichen Maßnahmen treffen. Beschlüsse nach Satz 2 und Satz 3 faßt das Bundesverfassungsgericht mit der Mehrheit der anwesenden Richter.“ (1968 eingeführte https://lexetius.de/GG/115g und auch heute noch geltende https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_115g.html) Fassung.
Vgl. dazu den Staatsrechtler Ulrich K. Preuß, der in den 1960er Jahren als SDS-Mitglied selbst an Protesten gegen die Notstandsgesetze beteiligt war: „Wenn man die Reden von damals hört, von Franz Josef Strauß und all den Hardlinern – die hätten 1968 die Studentenbewegung am liebsten militärisch zerschlagen. Was heute aus rückblickender Sicht übertrieben wirkt, war damals gar nicht übertrieben. Diese Evozierung des Ausnahmezustands war eben keine bloße Phantasie, sondern es war durchaus durch historische Erfahrungen begründet. Diese Phantasie von Leuten wie Schröder und den Leuten in seinem mit einer Vielzahl ehemaliger Nazis besetzten Ministerium vom Notstand als die Stunde der Exekutive – dahinter stand eine Vorstellung, dass, wenn Unruhen auf der Straße stattfinden, diese per se schon Aufruhr sind. Gegen Aufruhr muss nach dieser Logik nicht nur polizeilich, sondern nach Möglichkeit auch militärisch vorgegangen werden.“ (Der Staatsrechtler Ulrich K. Preuß im Gespräch über die Notstandsgesetze von 1968. „Die Notstandsgesetze waren im Ergebnis relativ harmlos“. Interview Von Carl Melchers, in: Jungle World 31/2018 vom 2. August 2018 https://jungle.world/artikel/2018/31/die-notstandsgesetze-waren-im-ergebnis-relativ-harmlos).
1961 waren 66 % der Führungsebene des Bundesinnenministeriums (von der Ebene der Referatsleiter aufwärts) ehemalige NSDAP-Mitglieder: „Mit der Ausweitung des Personalbestandes kam es unter Lehr zu einer erneuten Zunahme der ehemaligen NSDAP-Mitglieder unter den leitenden Beamten, die nun im September 1953 insgesamt 61 Prozent (64 Personen) ausmachten. […]. Im Sommer 1961, wenige Monate vor dem Ausscheiden Schröders aus dem Innenressort, hatte sich […] der Jahrgangsdurchschnitt merklich gewandelt. Die von 1901 bis 1910 Geborenen stellten nun mit 57 Prozent die Mehrheit des leitenden Personals und waren seit 1960 auch in die Ebene der Staatssekretäre aufgerückt. […] Mit der Dominanz der Jahrgänge der Kriegsjugendgeneration – also die zwischen 1900 und 1910 Geborenen, die vielfach Karrieren im NS-Staat vorgelegt hatten – veränderte sich der Anteil der ehemaligen NSDAP-Mitglieder mit 66 Prozent (70 Personen) […] im Jahr 1961 nur gering“ (Frank Bösch / Andreas Wirsching [Hg.] Abschlussbericht zur Vorstudie zum Thema „Die Nachkriegsgeschichte des Bundesministeriums des Innern (BMI) und des Ministeriums des Innern der DDR (MdI) hinsichtlich möglicher personeller und sachlicher Kontinuitäten zur Zeit des Nationalsozialismus“, München/Potsdam, 2015, online unter der Adresse: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/2015/abschlussbericht-vorstudie-aufarbeitung-bmi-nachkriegsgeschichte.html, S. 31, 32 f.) – nämlich zwei Prozentpunkte mehr als 1953.
Auch Schröder selbst (bis 1969 noch zunächst Außen- und dann Verteidigungsminister) war – wie allerdings wohl erst 1969 (also nach Verabschiedung der Notstandsgesetze) bekannt wurde – von 1933 bis 1941 NSDAP-Mitglied: „Kandidat Schröder [CDU/CSU-Kandidat für die Bundespräsidenten-Wahl 1969] gibt in seinem politischen Lebenslauf zu, am 1. Mai 1933 als Assistent der Bonner Universität der NSDAP unter Mitgliedsnummer 2177050 beigetreten zu sein […]. Auch dem NS-Rechtswahrerbund gehörte er an (Mitgliedsnummer: 013115).“ (Quittung vorhanden. In: Der Spiegel 9/1969, S. 36.).
uni-muenchen.de
epub.ub.uni-muenchen.de
Retro-Digitalisat: https://epub.ub.uni-muenchen.de/21036/1/4Polit.3455.pdf, S. 63 (Artikel 21 Absatz 5), 76 (Artikel 111); Erläuterungen, S. 23 und 48 (jeweils Marginalie „Notstandsrecht“).
Vgl. aus der Sekundärliteratur: „der Herrenchiemseer Verfassungskonvent hatte mit Artikel 111 des Verfassungsentwurfs eine Notstandsklausel vorgeschlagen, mit der die Bundesregierung für den Notstandsfall unter anderem zum Erlaß gesetzesvertretender Notverordnungen ermächtigt wurde.“ (Michael Schneider, Der Konflikt um die Notstandsgesetze. In: Gewerkschaftliche Monatshefte. 8/1986, 482–494 [482])