Michael Hanfeld: Öffentlich-rechtliche Sender: Bundesverfassungsgericht erhöht Rundfunkbeitrag vorläufig auf 18,36 Euro. In: FAZ.NET. ISSN0174-4909 (faz.net [abgerufen am 5. August 2021]).
Sparbeschluss zurückgenommen: Griechen bekommen öffentlich-rechtlichen Sender zurück. In: Frankfurter Allgemeine. 29. April 2015, ISSN0174-4909 (faz.net [abgerufen am 5. Dezember 2022]).
„Wen es überrascht … Die Prognose des VPRT von vor einem Jahr zu den Mehreinnahmen von ARD und ZDF wird durch die jetzt veröffentlichte Zahl von 1,5 Milliarden Euro bis 2016 offenbar bestätigt. Damit betragen die jährlichen Einnahmen von ARD und ZDF aus dem Rundfunkbeitrag rund 8 Milliarden Euro. Das entspricht insgesamt etwa dem Staatshaushalt eines europäischen Kleinstaates.“(ots): VPRT-Schätzung zu öffentlich-rechtlichen Mehreinnahmen bestätigt – 1,5 Mrd.-Spielraum sollte nun für Werbereduzierung genutzt werden, Verband Privater Rundfunk und Telemedien e. V. (VPRT), 3. Februar 2015. Abgerufen am 4. Februar 2015
Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG). (PDF) 1. Januar 2004, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 28. Juli 2009; abgerufen am 11. Dezember 2009 (In der geltenden Fassung): „§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. […] § 6. (3) […] Die Gesellschaft ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt.“
Reinhard Wolff: Öffentlich-Rechtliche in Dänemark: „Bürgerliches Massaker“. In: Die Tageszeitung: taz. 17. März 2018, ISSN0931-9085 (taz.de [abgerufen am 6. Mai 2021]).
Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG). (PDF) 1. Januar 2004, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 28. Juli 2009; abgerufen am 11. Dezember 2009 (In der geltenden Fassung): „§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. […] § 6. (3) […] Die Gesellschaft ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt.“
Michael Hanfeld: Öffentlich-rechtliche Sender: Bundesverfassungsgericht erhöht Rundfunkbeitrag vorläufig auf 18,36 Euro. In: FAZ.NET. ISSN0174-4909 (faz.net [abgerufen am 5. August 2021]).
Reinhard Wolff: Öffentlich-Rechtliche in Dänemark: „Bürgerliches Massaker“. In: Die Tageszeitung: taz. 17. März 2018, ISSN0931-9085 (taz.de [abgerufen am 6. Mai 2021]).
Sparbeschluss zurückgenommen: Griechen bekommen öffentlich-rechtlichen Sender zurück. In: Frankfurter Allgemeine. 29. April 2015, ISSN0174-4909 (faz.net [abgerufen am 5. Dezember 2022]).