Artikel 46 (3) der Landesverfassung lautet: “Die Mandatszuteilung erfolgt unter den Wählergruppen, die wenigstens acht Prozent der im ganzen Land abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben.”
Lögtingswahlgesetz § 34; das Løgting hat 33 Sitze, aber eine Partei mit weniger als 1/33 der Stimmen könnte durch die Aufrundung beim Divisorverfahren ein Mandat erzielen
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LTO: VerfGH NRW: Sperrklausel verfassungswidrig. In: Legal Tribune Online. (lto.de [abgerufen am 22. November 2017]).