Abweichend von § 78c Abs. 3 S. 2 StGB tritt hierbei gemäß § 376 Abs. 3 AO die sogenannte absolute Verjährung nicht nach dem Zweifachen, sondern erst nach dem Zweieinhalbfachen der gesetzlichen Verjährungsfrist, mithin erst nach 37,5 Jahren, ein. Im Zusammenhang mit der Einführung dieser Sonderregelung wurde im Gesetzgebungsverfahren auf die Cum-Ex-Fälle Bezug genommen, vgl. etwa Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 19/201, S. 25267.