ur-, Ur-:
„verstärkend […] als weit zurückliegend, am Anfang liegend […] das Erste […] 3. kennzeichnet in Bildungen mit Verwandtschaftsbezeichnungen die Zugehörigkeit zur jeweils nächsten bzw. vorherigen Generation“; duden.de; abgerufen am 23. März 2018.
gesetze-im-internet.de
Deutsches Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): § 1589 Verwandtschaft:
„Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.“