Bataillon Asow – Eine Truppe ist stolz auf ihren braunen Ruf. Badische Zeitung, 30. September 2014, abgerufen am 8. Dezember 2014 (Das AFP-Foto am Artikelanfang zeigt einen Milizionär mit einem Emblem mit der hier beschriebenen Symbolik, in gegenüber der hiesigen Abbildung leicht abweichender Farbgebung).
Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 12. September 2005, Az. 1 Ss 58/05, OLG-NL 2006, 69 (70), Zitat: „Andere Runenzeichen haben demgegenüber keine derart eindeutige (verfassungswidrige) Verwendung gefunden; sie finden sich teilweise auch heute noch mit zum Teil unterschiedlichem Bedeutungsgehalt, so die bereits erwähnte ‚Wolfsangel‘ als Gestaltungszeichen in Gemeindewappen und bei der Bundeswehr, wieder. Erfolgt der Gebrauch dieser Runenzeichen allerdings in einer Weise, dass insbesondere Fahnen, Abzeichen oder Uniformstücke (vgl. § 86a Abs. 2 S. 1 StGB) diese Kennzeichen wiederspiegeln [sic!] oder ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, kann dies zur Strafbarkeit nach § 86a StGB führen.“